Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.11.2021, 1 K 2222/18
Verfahren beim BFH: I R 4/22
Erledigt durch Abgabe; neues Aktenzeichen: VI R 24/22; veröffentlicht am 19.1.2024.
Das FG Rheinland-Pfalz kommt hingegen zu dem Ergebnis, dass durch die KonsVerLUXV vom 9.7.2012 die Regelungen zur Abfindung in der Verständigungsvereinbarung zwischen Luxemburg und Deutschland vom 7.9.2011 nicht rechtswirksam in innerstaatliches Recht überführt wurden und somit nicht zur Anwendung kommen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.11.2021, 1 K 2222/18). Die Abfindung sei demnach im Ansässigkeitsstaat zu versteuern.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Einkommensteuer für …. vom .......... Abfindungszahlung von luxemburgischem Arbeitgeber |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Der im Inland ansässige und unbeschränkt Steuerpflichtige war im Streitjahr bei der Banque X in Luxemburg beschäftigt. Aufgrund der Abwicklung und Schließung des Standorts in Luxemburg erfolgte zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern der Banque X eine Einigung auf einen Sozialplan, der u. a. Abfindungen vorsah.
Der Steuerpflichtige erhielt entsprechend im Streitjahr eine Abfindung von xxxxxxx EUR. Dazu hatte der Arbeitgeber bereits im Vorjahr zum Streitjahr eine Steuerbefreiung für die Abfindungszahlungen nach Art. 115.10 L.IR beim Comité de conjoncture de Ministère de l‘Économie (kurz Konjunkturausschuss) beantragt. Entsprechend wurde die Abfindung in Luxemburg als steuerfrei behandelt.
Zwar wären Abfindungen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat zu versteuern. Die Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg vom 7.9.2011 sieht jedoch vor, dass die Besteuerung nicht im Ansässigkeitsstaat, sondern vielmehr im Tätigkeitsstaat erfolgt. Somit steht Luxemburg das Besteuerungsrecht zu, wobei nach der vorgenannten Regelung eine Steuerbefreiung in Luxemburg gewährt wurde.
Gründe, warum diese Konsultationsvereinbarung unwirksam sein sollen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere bezieht sich eine Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz zu einem Berufskraftfahrer auf eine andere Verständigungsvereinbarung und kann somit hier nicht herangezogen werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 7.10.2020, 1 K 1272/18).
Unerheblich ist schließlich auch, ob der Steuerpflichtige einen Nachweis dafür vorlegt, ob die luxemburgischen Steuerbehörden tatsächlich die Steuerbefreiung gewährt haben, was sich aber letztlich auch aus dem vorgelegten Steuerbescheid in Luxemburg ergibt. Jedenfalls liegt kein Fall von weißen Einkünften vor, die ausschließlich nicht ansässigen Personen gewährt würden. Vielmehr übt Luxemburg sein Besteuerungsrecht aus, sieht aber eine Steuerbefreiung vor. Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Regelung des Art. 14 Abs. 1 DBA Luxemburg.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Abfindung in Höhe von xxxxxxx EUR nicht bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 4/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen