Leitsatz
Mit der Vermietung von Wohnraum werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Als Werbungskosten kommen alle Aufwendungen in Betracht, die durch die Einkunftserzielung veranlasst sind. Dazu gehören auch Abstandszahlungen an Mieter für den vorzeitigen Auszug und Räumungskosten, wenn das Objekt nach dem Auszug weiterhin zur Vermietung genutzt wird. Ist jedoch künftig eine Selbstnutzung beabsichtigt, sind die Abstandszahlungen durch die private Lebensführung veranlasst und ein Abzug als Werbungskosten ist ausgeschlossen. Das FG Köln entschied jetzt, Abstandszahlungen seien unabhängig von der zukünftigen Nutzung, also auch bei beabsichtigter Eigennutzung, Werbungskosten.
Sachverhalt
Das Vermietungsobjekt bestand aus insgesamt 9 Einheiten, die allesamt fremdvermietet waren. Für die Anerkennung von Räumungsverpflichtungen und für den tatsächlichen Auszug zahlten die Eigentümer aufgrund von Prozessvergleichen an vier Mietparteien Abstandszahlungen. Anschließend renovierten sie das Gebäude umfangreich. Die Eigentümer nutzen nun Teile des Objekts selbst und vermieteten die anderen Einheiten. Die Abstandszahlungen, sowie Rechtsanwaltskosten und den Selbstbeteiligungssatz der Rechtsschutzversicherung machten sie als Werbungskosten geltend.
Entscheidung
Das FG entschied entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung, die Abstandszahlungen stünden im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung, auch wenn eine Eigennutzung angestrebt werde. Es handele sich um den zeitlich letzten Akt der Vermietungstätigkeit. Hätten die Eigentümer nämlich das Grundstück nicht durch die Vermietung genutzt und hierdurch Einnahmen erzielt, wären Prozess- oder Räumungskosten nicht entstanden. Solche Kosten dienten deshalb unabhängig von der späteren Nutzung der bisherigen Einnahmenerzielung. Darüber hinaus förderten die Abstandszahlungen die Einnahmenerzielungsabsicht insofern, als sie generell beitrügen, überhaupt Objekte zu vermieten. Würde es hingegen nicht möglich sein, Mieter gegen ihren Willen zum Auszug zu bewegen, könnte dies dazu führen, dass Eigentümer zu einer Vermietung nicht bereit wären.
Hinweis
Gegen dieses Urteil ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 38/03 eine Revision anhängig. Der Ausgang dieses Verfahrens ist ungewiss, denn der BFH stellt bisher darauf ab, dass Aufwendungen für die Wohnungsräumung nur als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn auch künftig eine Vermietung vorgesehen ist. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH aufgrund der Argumentation des FG Köln eine abweichende Wertung vornimmt. Wer bis dahin ebenfalls Abstandszahlungen als Werbungskosten abziehen möchte, kann einen ablehnenden Bescheid des Finanzamts anfechten und das Einspruchsverfahren mit dem Hinweis auf die anhängige Revision ruhen lassen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 27.05.2003, 8 K 155/00