OFD Münster, Verfügung v. 17.11.2008, o.Az.
Im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab dem 1.1.2009 informieren die Kreditinstitute ihre Kunden derzeit über die neuen gesetzlichen Regelungen. Hierbei werden bestimmte Daten oder Unterlagen seitens der Kreditinstitute angefordert:
1. Kirchensteuerzugehörigkeit
Nach § 51a EStG haben die Steuerpflichtigen ein Wahlrecht, ob
- sie die Kreditinstitute zur Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer ermächtigen, oder
- sie die Höhe der einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung angeben, damit die Kirchensteuer vom FA berechnet und erhoben werden kann.
Da die Kreditinstitute bisher über keine Daten zur Religionszugehörigkeit ihrer Kunden verfügen, werden die Kunden gebeten, die Religionszugehörigkeit mitzuteilen.
Eine Bescheinigung des Finanzamts ist hierzu nicht notwendig. Die Steuerpflichtigen können sich zwecks Kirchensteuereinbehalt im Rahmen der Kapitalertragsteuer direkt an ihr jeweiliges Kreditinstitut wenden.
2. Zuordnung der Kapitalerträge, Rechtsform
Die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs gilt grundsätzlich nur für Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Privatanlegern. Sind die Erträge einer anderen Einkunftsart zuzuordnen, werden diese wie bisher in der Veranlagung erfasst, auch wenn Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist.
Für den Abzug von Kapitalertragsteuer gelten personenbezogene Besonderheiten. So wird z.B. für bestimmte Kapitalerträge von Körperschaften und Personenunternehmen (natürliche Personen und Personengesellschaften) kein Steuerabzug vorgenommen. Die jeweilige Ausnahmeregelung beim Steuerabzug erfolgt entweder aufgrund
- der Rechtsform (unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 3 KStG),
- einer Erklärung des Anlegers (Anlage 1) gegenüber dem Kreditinstitut (z.B. dass es sich um gewerbliche Einkünfte handelt) oder
- einer Bescheinigung des Finanzamts (NV-Bescheinigung)
Einzelheiten ergeben sich aus den beigefügten Übersichten (Übersicht über den Steuerabzug bei Körperschaften (Anlage 2) und Übersicht über den Steuerabzug bei natürlichen Personen und Personengesellschaften/-gemeinschaften (Anlage 3).
Hinweis:
Aufgrund von fehlerhaft gespeicherter Kundendaten bzw. der Vielzahl der versandten Anfragen, ist es möglich, dass einzelne Anleger eine Bescheinigung des Finanzamts vorlegen sollen, obwohl diese lediglich eine Erklärung gegenüber der Bank abgegeben müssten.
In diesen Fällen sollten Anleger auf die in der Anlage dargestellte zutreffende Verfahrensweise hingewiesen und an ihr Kreditinstitut verwiesen werden.
Anlage 1
Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG
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(Name/Firma – bei natürlichen Personen Vor- und Zuname, Geburtsdatum) |
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(Anschrift) |
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(Steuer-Nummer) |
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An die auszahlende Stelle/Kreditinstitut |
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(Name/Firma) |
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(Filiale X-Stadt) |
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(Anschrift) |
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Ich erkläre/Wir erklären hiermit, dass die Kapitalerträge
[ ] aus den Konten und Depots mit der Stammnummer …
[ ] aus den nachstehend oder in der Anlage angeführten Konten und Depots
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Konto- bzw. Depot- Nr. … |
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Konto- bzw. Depot- Nr. … |
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Konto- bzw. Depot- Nr. … |
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Konto- bzw. Depot- Nr. … |
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Konto- bzw. Depot- Nr. … |
[ ] aus den mit Ihnen seit dem … abgeschlossenen Termin- und/oder
Optionsgeschäften
[ ] aus sonstigen nach dem … erworbenen Kapitalforderungen, auch wenn diese nicht konten- oder depotmäßig verbucht sind,
zu den Betriebseinnahmen meines/unseres inländischen Betriebs
[ ] aus den mit Ihnen seit dem … abgeschlossenen Termin- und/oder Optionsgeschäften zu meinen/unseren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
gehören und der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 – 12 sowie Satz 2 EStG nicht vorzunehmen ist.
Werden von mir/uns im Rahmen meines/unseres inländischen Betriebs weitere betriebliche Konten/Depots eröffnet, Kapitalforderungen erworben oder Options- und/oder Termingeschäfte abgeschlossen, so können die Kapitalerträge bei der Eröffnung, dem Erwerb und dem Abschluss durch Bezugnahme auf diese Erklärung als vom Steuerabzug auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 – 12 sowie Satz 2 EStG freizustellende Erträge gekennzeichnet werden. Entsprechendes gilt beim Abschluss von Options- und/oder Termingeschäften im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Diese Erklärung gilt ab dem … bis zu einem möglichen Widerruf.
Änderungen der Verhältnisse werden Ihnen umgehend mitgeteilt.
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(Unterschrift) |
Hinweise:
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Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 – 12 sowie Satz 2 EStG ist kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und der Gläubiger der Kapitalerträge oder die Personenmehrheit dies gegenüber der auszahlenden Stelle nach dem vorliegenden Vordruck erklärt. |
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Entsprechendes gilt für Erträge aus Options- und/oder Termingeschäften, die zu de... |