Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Bei einem Austausch von Heizkörpern handelt es sich nicht um üblicherweise jährlich anfallende Erhaltungsarbeiten, die bei der für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten maßgeblichen 15%-Grenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG nicht zu berücksichtigen sind.
Sachverhalt
Die Klägerin - die Grundstücksgemeinschaft G - erwarb am 3.2.2012 ein 1970 erbautes, vermietetes Mehrfamilienhaus. Vom Kaufpreis entfielen rund 248.000 EUR auf das Gebäude.
Die Klägerin machte für die Streitjahre 2012 und 2013 Aufwendungen i. H. v. 48.100 EUR (brutto) als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen geltend. Die Aufwendungen betrafen u. a. den Austausch von 2 Heizkörpern in einer durchgehend vermieteten Wohnung.
Das Finanzamt behandelte einen Teilbetrag dieser Aufwendungen i. H. v. 45.000 EUR (brutto) wegen Überschreitung der 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als anschaffungsnahe Herstellungskosten und berücksichtigte sie lediglich im Wege der Abschreibung.
Die Klägerin vertrat indes die Auffassung, dass die Aufwendungen für die beiden Heizkörper i. H. v. rd. 1.700 EUR (brutto) zu den Aufwendungen i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG gehörten, so dass die verbleibenden Aufwendungen von 43.300 EUR (36.143 EUR netto) die 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG nicht übersteigen würden.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat dem Finanzamt Recht gegeben. In § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG sei bestimmt, dass für Erhaltungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfallen, regelmäßig nicht in die Überprüfung der 15 %-Grenze einzubeziehen seien. Bei den Aufwendungen für den Austausch von Heizkörpern handele es sich allerdings nicht um Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Heizkörper würden vielmehr nur in Ausnahmefällen ausgetauscht, nämlich wenn diese defekt seien oder wenn sie modernisiert werden sollten.
Vorliegend komme auch keine teleologische Reduktion des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG in Betracht. Dafür, dass der Gesetzgeber außer den in Satz 2 benannten Aufwendungen noch weitere Aufwendungen von der 15 %-Grenze ausnehmen wollte - insbesondere solche zur Beseitigung von schon bei Erwerb vorliegender verdeckter Mängel oder zur Beseitigung von nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Defekte - sei nichts ersichtlich.
Hinweis
Der Bundesfinanzhof hat unlängst (Urteil v. 14.6.2016, IX R 22/15, BFH/NV 2016 S. 1623) ausgeführt, dass zu den jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsaufwendungen insbesondere Aufwendungen für regelmäßige Wartungsarbeiten wie laufende Heizungs- oder Aufzugswartungen, Beseitigung von Rohrverstopfungen und -verkalkungen oder Ablesekosten gehören.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2016, 10 K 398/15 F