Leitsatz
Die entgeltliche (Mit-)Überlassung eines medizinischen Großgeräts und nichtärztlichen medizinisch-technischen Personals an eine ärztliche Gemeinschaftspraxis durch ein Krankenhaus i.S.d. § 67 Abs. 1 AO stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
Normenkette
§ 14 AO , § 65 AO , § 67 AO , § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
Sachverhalt
Streitig ist, ob die Klägerin mit der entgeltlichen Nutzungsüberlassung eines medizinischen Großgeräts einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO begründet hat.
Die Klägerin ist eine vom FA als gemeinnützig anerkannte Körperschaft, die nach ihrer Satzung die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege verwirklicht.
Anfang 1994 schaffte sie einen Magnetresonanztomographen (MRT) an. Die Anschaffungskosten des MRT einschließlich der öffentlichen Fördermittel betrugen rund 5 Mio. DM. Der MRT wurde in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einer radiologischen Gemeinschaftspraxis entgeltlich zur Mitbenutzung an die ärztliche Gemeinschaftspraxis überlassen. Die Kooperationsvereinbarung sieht u.a. vor, dass die Klägerin für die Dauer der Nutzung durch die Gemeinschaftspraxis qualifiziertes nichtärztliches medizinisch-technisches Personal zur Verfügung stellt und dass Filme und sonstiges untersuchungsbedingtes typisches Verbrauchsmaterial von der Klägerin gestellt werden.
Von den aus der Überlassung des MRT von der Klägerin erzielten Einnahmen verblieb der Klägerin nach Abzug von ca. 26 bis 28 % für die Überlassung von Personal und Material und weiterer Kosten ein positives Ergebnis. Das FA sah in der Überlassung des MRT zur Mitbenutzung durch die Gemeinschaftspraxis einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos (EFG 2004, 1745).
Entscheidung
Der BFH gab dem FA Recht. Die Überlassung des MRT und des Personals erfülle nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs i.S.v. §§ 65 und 67 AO. Näheres folgt aus den Praxis-Hinweisen.
Hinweis
Das Urteil trägt dazu bei, den Begriff des Zweckbetriebs in § 67 und § 65 AO bezogen auf Krankenhausleistungen näher zu bestimmen.
1. Vor einiger Zeit hatte der BFH (Urteil vom 22.10.2003, I R 65/02, BFH-PR 2004, 188) darüber zu befinden, was aus steuer- und speziell aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht unter einem Krankenhaus zu verstehen ist. Dieser Begriff findet sich in § 67 Abs. 1 AO. Er besagt, dass ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatz-VO (BPflV) fällt, ein sog. Zweckbetrieb ist, wenn mindestens 40 % der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§§ 11, 13, 26 BPflV) berechnet werden. Das Vorliegen eines Zweckbetriebs ist insofern entscheidend, weil eine gemeinnützige Körperschaft mit einem von ihr unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Sätze 2 und 3 KStG steuerpflichtig ist, wenn der Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb ist.
Seinerzeit hatte der BFH entschieden, dass der Begriff des Krankenhauses i.S.v. § 2 Nr. 1 KHG und § 107 SGB V zu verstehen ist. Voraussetzung ist danach neben anderem das Erbringen einer ärztlichen oder pflegerischen Leistung. Bei der Überlassung eines radiologischen Großgeräts sowie von Personal handelt es sich darum jedoch nicht.
2. Der BFH stellt überdies klar, dass eine derartige Geräteüberlassung auch nicht die Anforderungen eines Zweckbetriebs i.S.v. § 65 AO erfüllt.
Danach muss der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dienen, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht im größeren Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Der steuerbegünstigte Zweck muss sich mit der Unterhaltung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs decken und in ihm unmittelbar seine Erfüllung finden. Ein Zweckbetrieb liegt damit nur vor, wenn die Tätigkeit selbst, nicht die Entgelterhebung als solche für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke erforderlich ist.
Auch das ist bei der Überlassung des Geräts und des Personals an die Gemeinschaftspraxis nicht der Fall.
3. Der BFH hebt ausdrücklich hervor, dass die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Sachverhalts eine andere sein kann.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 6.4.2005, I R 85/04