Leitsatz
Der Kaufpreis, den der Inhaber von Salzabbaugerechtigkeiten von einem Energieunternehmen dafür erhält, dass er ihm diese Rechte unwiederbringlich überträgt, stellt sich als außerhalb des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht steuerbarer Veräußerungserlös dar.
Normenkette
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 133, § 157 BGB
Sachverhalt
Der Kläger, ein Landwirt, hatte seinen Hof bereits auf seinen Sohn übertragen, sich jedoch die Salzabbaugerechtigkeit zurückbehalten. Ein Energieversorger plante, das unterirdische Salzvorkommen auszuspülen, um so einen unterirdischen Hohlraum zu gewinnen, in dem Erdgas gelagert werden sollte. Zu diesem Zweck übertrug ihm der Kläger die Salzabbaugerechtigkeit entgeltlich und mit der Maßgabe, dass der geplante Hohlraum endgültig und für immer in das Eigentum des Energieversorgers übergehen sollte. Das FA nahm gleichwohl einen Pachtvertrag an. Das FG hat der Klage stattgegeben (Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.6.2013, 12 K 334/11, Haufe-Index 5337210).
Entscheidung
Der BFH hat die Revision des FA nun als unbegründet zurückgewiesen.
Hinweis
Wer an seltenen Blüten seine Freude hat, für den wird der Besprechungsfall eine willkommene Bereicherung sein. Ansonsten lässt sich daraus, um es gleich zu sagen, nicht allzu viel Neues schöpfen. Der BFH musste sich allerdings, man glaubt es kaum, schon einmal mit der niedersächsischen Besonderheit einer Salzabbaugerechtigkeit befassen, und damals (1982) ging die Sache anders aus (vgl. Rz. 20). Im vorliegenden Fall hat der BFH die Auslegung des Vertrags durch das FG bestätigt. Das hatte zugunsten des Klägers den Sonderfall einer (hier) steuerfreien Veräußerung des Rechts angenommen. Von besonderem Interesse ist der Fall deshalb für alle, die darüber grübeln, wie der Vertrag über die entgeltliche Übertragung einer Salzabbaugerechtigkeit formuliert werden muss, damit der Veräußerer auch steuerlich seine Freude daran hat. Zur Sache:
1. Zivilrechtlich ist die Salzabbaugerechtigkeit ein grundstücksgleiches Recht, das mit seiner Eintragung in das Grundbuch von dem weiteren rechtlichen Schicksal des Grundstücks unabhängig ist. Es gewährt dem Inhaber das Recht, ein unterirdisches Salzvorkommen zu gewinnen.
2. Steuerrechtlich und zivilrechtlich werden sog. Ausbeuteverträge in aller Regel als Pachtverträge beurteilt, denn in ihnen geht es regelmäßig um die zeitlich begrenzte Überlassung des Grundstücks zur Hebung der darin ruhenden Bodenschätze. Wer das Recht entgeltlich einem anderen überlässt, erzielt daraus in der Regel steuerbare Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
3. Nur in besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung bislang eine (steuerfreie) Veräußerung angenommen, z.B. wenn eine von vornherein begrenzte Menge an Bodensubstanz geliefert werden soll.
4. Steuerlich kommt es darauf an, ob das Grundstück zur Fruchtgewinnung überlassen (Pachtvertrag) oder ob ein Gegenstand oder Recht einmalig und endgültig übertragen wird (Veräußerung).
5. Wie der Einzelfall einzuordnen ist, muss das FG als Tatsacheninstanz entscheiden. Es hat in erster Linie den wirtschaftlichen Gehalt des Vertrags zu würdigen und muss die Besonderheiten des Falls berücksichtigen. Seine Würdigung bindet den BFH, wenn sie weder gegen Denk- oder Erfahrungssätze noch gegen gesetzliche Auslegungsregeln verstößt.
6. Im Streitfall erachtete es der BFH (dem FG folgend) als entscheidend, dass der Kläger die Salzabbaugerechtigkeit endgültig und unwiederbringlich übertragen hatte. In dem 1982 entschiedenen Fall war hingegen vereinbart, dass das Recht nach der Aussolung an den früheren Inhaber zurückfallen sollte.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 11.2.2014 – IX R 25/13