(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als "Zinszahlung":
a) |
auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, einschließlich Zinsen, die von schweizerischen Zahlstellen zugunsten des Nutzungsberechtigten im Sinne des Artikels 4 auf Treuhandkonten gezahlt werden, unabhängig davon, ob sie hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Papieren, Anleihen oder Schuldverschreibungen verbundenen Prämien und Gewinne, nicht aber Zinsen für Darlehen zwischen natürlichen Personen, die nicht im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit handeln. Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung; |
b) |
bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen; |
c) |
direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (im Folgenden "Richtlinie" genannt) laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von
i) |
in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen, |
ii) |
in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die Zahlstelle hiervon unterrichten, |
iii) |
außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen; |
iv) |
schweizerischen Anlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens oder zu einem späteren Zeitpunkt von der schweizerischen Verrechnungssteuer auf ihre Zahlungen an in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen befreit sind; |
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d) |
Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, sofern diese mehr als 40 % ihres Vermögens direkt oder indirekt über andere, nachstehend aufgeführte, Organismen und Einrichtungen in Forderungen im Sinne des Buchstabens a anlegen:
i) |
in einem Mitgliedstaat niedergelassene Organismen für gemeinsame Anlagen, |
ii) |
in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die Zahlstelle hiervon unterrichten, |
iii) |
außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien errichtete Organismen für gemeinsame Anlagen; |
iv) |
schweizerische Anlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Schweizerischen Verrechnungssteuer auf ihre Zahlungen an in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen befreit sind. |
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(2) Liegen einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vor, so gilt im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.
(3) Liegen einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition in diesem Unterabsatz angelegten Vermögens vor, so gilt im Falle des Absatzes 1 Buchstabe d dieser Prozentanteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle die Erträge des Nutzungsberechtigten nicht ermitteln, gelten die Erlöse aus dem Verkauf, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile als Höhe der Erträge.
(4) Erträge, die von Organismen oder Einrichtungen stammen, die höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a angelegt haben, gelten nicht als Zinszahlung im Sinne von Absatz 1 Buchstaben c und d.
(5) Der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 genannte Prozentanteil beträgt ab 1. Januar 2011 25 %.
(6) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 ist die im Fondsprospekt oder in der Gründungsurkunde der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen.