Leitsatz

Beginnt das Finanzamt vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt. Diese Hemmung wird nicht dadurch beendet, dass vor Abschluss der beabsichtigten Prüfungshandlungen ein weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Teilauswertungsbescheid ergeht.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt hatte mit einer Außenprüfung begonnen und wegen der sich ergebenden Steuernachforderungen zunächst einen Teilauswertungsbescheid erlassen. Danach sollte die Außenprüfung bezüglich eines umfangreichen Auslandssachverhaltes fortgeführt werden. Der Steuerpflichtige machte geltend, mit Rücknahme seines Einspruchs gegen den Teilauswertungsbescheid sei Festsetzungsverjährung eingetreten, so dass der Erlass eines weiteren, den Auslandssachverhalt berücksichtigenden Änderungsbescheids nicht mehr zulässig sei.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass §171 Abs.4 AO, wonach die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht abläuft, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden oder nach Bekanntgabe der Mitteilung i.S. des §202 Abs.1 Satz 3 AO drei Monate verstrichen sind, im Sinne des gesetzgeberischen Willens auszulegen sei. Dem Wortlaut nach könnte jeder Bescheid, der Prüfungsfeststellungen auswertet, aufgrund der Außenprüfung ergangen sein. Dies würde jedoch der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen, nach der die Festsetzungsfrist nicht ablaufen soll, bevor das Finanzamt den Steuerfall entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag untersucht und die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen gezogen hat. Maßgebend hierfür ist jedoch nicht ein im Rahmen der Außenprüfung erzieltes und ggf. durch Erlass eines Steuerbescheides ausgewertetes Zwischenergebnis, sondern der endgültige Abschluss der Außenprüfung.

 

Hinweis

Die Frage, wie sich ein Teilauswertungsbescheid auf die Ablaufhemmung nach §171 Abs. 4 AO auswirkt, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet und ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Durch die Ablaufhemmung hinsichtlich des in der Prüfungsanordnung aufgeführten Prüfungsumfangs soll dem Finanzamt die Möglichkeit der vollständigen Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen eingeräumt werden. Insoweit dürfte der Zweck der gesetzlichen Regelung eindeutig sein. Aus einem Teilauswertungsbescheid kann daher wohl kein Vertrauenstatbestand hergeleitet werden, dennoch hat das FG die Revision zugelassen, die beim BFH under dem Az. I R 10/03 anhängig ist. Betroffene Steuerpflichtige sollten daher Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das vorgenannte Verfahren Verfahrensaussetzung beantragen.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Zwischenurteil vom 10.12.2002, 4 K 2214/99

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