StB Dipl.-Finw. Gerhard Bruschke[*]
Die Vorschrift des § 171 Abs. 14 AO ermöglicht es der Finanzverwaltung, Steuerfestsetzungen solange vorzunehmen, wie ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist. Im Ergebnis wird dadurch die Festsetzungsverjährung um ein Jahr verlängert. Durch die Regelung sollen im Wesentlichen Fehler des Fiskus ausgeglichen werden. Allerdings gibt es bei der Anwendung erhebliche Probleme, zumal die Finanzämter dazu neigen, die Vorschrift konsequent zum Nachteil der Steuerpflichtigen auszulegen bzw. anzuwenden.
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