Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 15.4.2021, 3 K 3724/19 F
Verfahren beim BFH: II R 15/21
Das FG Münster kam zu einem anderen Ergebnis und entschied, dass der Substanzwert stets als Mindestwert bei der Bewertung eines GmbH-Anteils anzusetzen ist (FG Münster, Urteil v. 15.4.2021, 3 K 3724/19 F). Dies soll auch dann gelten, wenn die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten möglich wäre. Die Finanzverwaltung vertrat zunächst in R B 11.3 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011 die gegenteilige Auffassung. Für nach dem im Streitfall maßgeblichen Stichtag, den 23.11.2014, liegende Zeiträume geht auch die Finanzverwaltung davon aus, dass der Substanzwert nicht durch aus Verkäufen abgeleitete Werte unterschritten werden kann.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Feststellung des Werts des Anteils an der X GmbH vom .......... Ableitung des gemeinen Werts aus einer freiwilligen Einziehung eines Geschäftsanteils |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Aufgrund des Versterbens der Erblasserin am xx.xx.xxxx ist zu diesem Zeitpunkt der Wert des Anteils des Erben an der X GmbH nach § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln. Bei der X GmbH handelt es sich um eine Familienholdinggesellschaft, die u. a. an der operativen Gesellschaft X AG zu xx % beteiligt ist. Gesellschafter der Familienholding waren zum Zeitpunkt des Versterbens der Erblasserin neben ihr weitere xx Gesellschafter. Der Anteil der Erblasserin an der X GmbH betrug rund 9,95 %.
Der gemeine Wert des Anteils an der X GmbH lässt sich anhand der Einziehung der Geschäftsanteile an der X GmbH von den Gesellschaftern A und B herleiten. Im Gesellschaftsvertrag der X GmbH war vorgesehen, dass Gesellschafter Geschäftsanteile zur Einziehung anbieten können und hierfür einen Einziehungskurs i. H. v. 400 % des Nominalbetrags des Anteils erhalten. Im Rahmen der ordentlichen Gesellschafterversammlung am xx.xx.xxxx, somit nach dem Erbfall, boten die Gesellschafter A und B jeweils einen Anteil mit einem Nominalbetrag von xxxxx EUR zur Einziehung an. Das Angebot wurde angenommen und umgesetzt. Damit läge zwar nicht ein der Veräußerung eines Anteils ähnliches Geschäft vor dem Todeszeitpunkt der Erblasserin als maßgeblichen Stichtag vor. Der BFH hat jedoch bereits ausgeführt, dass ausnahmsweise auch ein nachfolgender Verkauf berücksichtigungsfähig ist, wenn die Einigung über den Kaufpreis bereits zuvor herbeigeführt worden ist (u. a. BFH, Urteil v. 16.5.2013, II R 4/11). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben, weil laut einer vorliegenden Notiz zur Unterredung vom xx.xx.xxxx, also vor dem Erbfall, bereits eine Einigung zwischen dem Geschäftsführer der X GmbH und den Gesellschaftern A und B über die Einziehung der Anteile herbeigeführt worden ist, die dann letztlich im Rahmen der Gesellschafterversammlung noch bestätigt wurde.
Die Einziehung ist auch der Veräußerung eines Anteils gleichzustellen, wie ebenso aus der Rechtsprechung des BFH abgeleitet werden kann. So hat der BFH entschieden, dass der gemeine Wert eines Anteils aus einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe neuer Geschäftsanteile zwecks Aufnahme neuer Gesellschafter abgeleitet werden kann (BFH, Urteil v. 5.2.1992, II R 185/87). Diese Rechtsauffassung ist auch auf den umgekehrten Fall der Einziehung anzuwenden. Auch entspricht die Regelung eines Einziehungskurses von 400 % durchaus dem, wie ein Verkauf auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen wäre. Der Einziehungskurs spiegelt nämlich die relativ konstant bleibende Rendite von 5 % wider, die aus den jährlichen Dividendenausschüttungen abgeleitet werden kann.
Damit ist der Wert nach § 11 Abs. 2 BewG basierend auf den Einziehungen der Anteile von den Gesellschaftern A und B zu ermitteln und beträgt somit bei einem Nominalkapital von xxxxxx EUR unter Anwendung des Einziehungszinssatzes xxxxxxx EUR.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, den gemeinen Wert der Anteile an der X GmbH i. H. v. xxxxxxx EUR festzustellen.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 15/21 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen