OFD Chemnitz, Verfügung v. 14.7.2005, S 2151 - 34/2 - St 21

Die ertragsteuerliche Behandlung der Ablösung von Altschulden nach §§ 7 ff. des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes vom 25.6.2004 (LwAltschG, BGBl 2004 I S. 1383) wurde von den obersten Finanzbehörden erörtert. Dazu wird Folgendes mitgeteilt:

 

1. Allgemeines

Mit dem LwAltschG wurde die Möglichkeit zur Ablösung landwirtschaftlicher Altschulden neu geregelt. Ziel des Gesetzes ist die beschleunigte Ablösung der Altschulden durch die LPG-Nachfolgeunternehmen. Zugleich eröffnet das Gesetz den landwirtschaftlichen Unternehmen die Möglichkeit, freiwillig ihre Altschulden in einem einheitlichen Ablöseverfahren gegen Zahlung eines unternehmensindividuell bestimmten Ablösebetrags vorzeitig zurückzuzahlen.

Das LwAltschG wird durch die Verordnung zur Durchführung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes vom 9.11.2004 (LwAltschV, BGBl 2004 I S. 2861) ergänzt. Danach können die betroffenen rd. 1500 landwirtschaftlichen Unternehmen einen Antrag auf Ablösung der Altschulden bei ihrer Bank stellen. Der zu zahlende Ablösebetrag orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners, welche sich nach seiner Ertragslage, seinen Vermögensverhältnissen und seiner Liquidität bemisst. Die Antragsfrist läuft am 31.8.2005 ab.

 

2. Ertragsteuerliche Behandlung der Altschuldenablösung

 

2.1 Bilanzierung der Altkreditverbindlichkeiten bei Rangrücktritt mit Besserungsschein

Zur Frage der Bilanzierung der Altkreditverbindlichkeiten bei Rangrücktritt mit Besserungsschein in der D-Markeröffnungsbilanz hat das FinMin Sachsen mit Erlass vom 11.7.1997, 32b – S 2051 – 10/10 – 40469 (Verfügung vom 4.8.1997, S 2140 – 1/6 – St 31) Stellung genommen. Danach sind die im Rang zurückgetretenen Altkreditverbindlichkeiten gem. § 16 Abs. 3 und § 36 Abs. 3 Satz 3 DMBilG nicht als Verbindlichkeit anzusetzen, soweit sie nur aus künftigen Jahresüberschüssen oder Liquidationsüberschüssen zu tilgen sind. Soweit die Altkreditverbindlichkeiten aus den Erlösen aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Anlagevermögens zu bedienen sind, sind sie als Verbindlichkeit i.H. der voraussichtlichen Abführungsverpflichtung anzusetzen. Der Ansatz der Zinsen für die Altkreditverbindlichkeiten richtet sich nach der bilanziellen Behandlung der Hauptschuld.

§ 36 Abs. 3 und 4 i.V. mit § 16 Abs. 3 DMBilG wirkt auch für Nachfolgeunternehmen, die selbst keine D-Markeröffnungsbilanz aufgestellt haben (vgl. Verfügung vom 11.12.2000, S 2140 – ll/4 – St 21).

 

2.2 Behandlung der Altschuldenablösung

Zahlungen der Unternehmen zur Ablösung von Altschulden, die aufgrund der Regelungen des D-Markbilanzgesetzes nicht mehr passiviert werden, sind steuerlich aufwandswirksam. Der im Zug der Ablösung erlassene Teil der ausgebuchten Verbindlichkeiten ist erfolgsneutral.

Hatte das Unternehmen dagegen aufgrund des Rangrücktritts ausnahmsweise nicht die Möglichkeit, Altkreditverbindlichkeiten auszubuchen und in eine Rücklage nach § 27 DMBilG einzustellen, führt die Ablösung der Altschulden i.H. der Differenz zwischen dem Ablösebetrag und den passivierten Altschulden nach den allgemeinen Grundsätzen zu einem außerordentlichen Ertrag.

Ein Sanierungsgewinn i.S. des BMF-Schreibens vom 27.3.2003 entsteht dadurch nicht. Es fehlt an der Bedingung, dass die Schulden zum Zweck der Sanierung des Unternehmens erlassen werden. Ggf. kommt in solchen Fällen eine Billigkeitsmaßnahme aus persönlichen (nicht sachlichen) Gründen – z.B. eine Stundung – in Betracht. Hierzu kann das betroffene Unternehmen vor Beantragung der Altschulden-Ablösung – z.B. unter Beigabe von Unterlagen zum Nachweis der Stundungsvoraussetzungen – eine verbindliche Auskunft einholen.

 

2.3 Sonderfall altschuldenbelasteter Personengesellschaften

Scheidet ein Kommanditist gegen Abfindung unter dem Buchwert seines steuerlichen Kapitalkontos aus einer KG aus oder veräußert er seinen Mitunternehmeranteil zu einem unter dem Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos liegenden Veräußerungspreis, so sind bei den verbleibenden Gesellschaftern bzw. dem Erwerber die nicht in Geld bestehenden Aktiva grundsätzlich abzustecken. In den Fällen, in denen zum steuerlichen Kapitalkonto Rücklagen nach § 27 DMBilG gehören, die einer Ausschüttung nicht zugänglich sind und die deshalb bei der Bemessung des Kaufpreises/der Abfindung mindernd berücksichtigt wurden, ist nach dem Erlass vom 3. 5.2001, 32 – S 2151 – 6/11 – 12278 (Verfügung vom 15.5.2001, S 2151 – 5/4 – St 21) die Absteckung der Aktiva auf deren Teilwerte begrenzt. Ein ggf. verbleibender Differenzbetrag ist in einen passiven Ausgleichsposten der verbleibenden Gesellschafter/des Erwerbers einzustellen. Beruhen die Rücklagen nach § 27 DMBilG auf nicht auszuweisenden Altkreditverbindlichkeiten mit Rangrücktritt, ist der passive Ausgleichsposten bei Tilgung der Altkreditverbindlichkeiten entsprechend aufzulösen. Bei der Inanspruchnahme der Ablöseregelung nach §§ 7 ff. LwAltschG bedeutet dies:

Die Tilgung nicht auszuweisender Altkreditverbindlichkei...

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