Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung mit Androhung
Der Arbeitnehmer verlangt für den 16.8. Urlaub. Der Arbeitgeber muss die Urlaubsgewährung, da Ferienzeit ist und viele Arbeitnehmer sich im Urlaub befinden, verweigern. Der Arbeitnehmer erklärt daraufhin: "Entweder ich bekomme Urlaub oder ich bin eben krank." Als der Arbeitnehmer am 16.8. tatsächlich nicht erscheint, will der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aussprechen.
Lösung
Hier liegt ein Verhalten des Arbeitnehmers vor, das grundsätzlich geeignet ist, eine Kündigung, auch eine fristlose, zu rechtfertigen. Der Vertrauensbereich ist nachhaltig verletzt. Es genügt die Ankündigung einer damals nicht bestehenden Erkrankung, um einen fristlosen Kündigungsgrund "an sich" annehmen zu können, selbst wenn der Arbeitnehmer dann wirklich erkrankt. Schließlich bringt der Arbeitnehmer mit dieser Erklärung zum Ausdruck, wenn der Arbeitgeber nicht nachgebe, werde er, obwohl er nicht krank ist, eine Krankheit zum Schaden des Arbeitgebers (Entgeltfortzahlung) vortäuschen. Das wäre dann ein Betrug.
Keine Rolle spielt dabei, ob der Arbeitnehmer an diesem Tag später tatsächlich krank wird. Es kommt nur darauf an, ob der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich objektiv nicht krank fühlte, die Krankheit angedroht hat.
Hingegen wäre eine vorherige Abmahnung dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber jedenfalls nicht als erhebliches Fehlverhalten angesehen.
Anders kann der Fall schließlich dann beurteilt werden müssen, wenn der Arbeitnehmer bei Ankündigung der Krankheit tatsächlich bereits erkrankt war. Auch dann kann es dem Arbeitnehmer aufgrund des Rücksichtnahmegebots jedoch verwehrt sein, die Krankheit und ein sich daraus ergebendes Recht, der Arbeit fernzubleiben, gegenüber dem Arbeitgeber als "Druckmittel" einzusetzen.