Leitsatz

1. Sagt der Schenker dem Bedachten den für den Erwerb eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag erst nach Abschluss des Kaufvertrags zu, scheidet eine mittelbare Grundstücksschenkung aus.

2. Erhält der Grundstückskäufer Mittel für den Erwerb eines bestimmten Grundstücks zunächst als DSchenkungdarlehen und verzichtet der Darlehensgeber später auf die Rückzahlung, ist eine mittelbare Grundstücksschenkung nur gegeben, wenn der Darlehensgeber die Umwandlung des Darlehens in eine Schenkung vor dem Grundstückserwerb zusagt und vor Zahlung des Kaufpreises tatsächlich vornimmt.

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG

 

Sachverhalt

Die Mutter des Klägers stellte diesem im Juli 1995 darlehensweise einen Geldbetrag zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs zur Verfügung. Der notariell beurkundete Kaufvertrag wurde zehn Tage später abgeschlossen. Zugleich wurden die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt. Die Umschreibung der Immobilie erfolgte erst 1996. Im September 1995 verzichtete die Mutter auf die Rückzahlung des Darlehens. Während der Kläger darin eine mittelbare Grundstücksschenkung sah, beurteilte des FA den Verzicht als Geldschenkung. Das FG gab dagegen dem Kläger Recht.

 

Entscheidung

Der BFH nahm mit dem FA eine Geldschenkung an. Der Verzicht auf das Darlehen ist nicht innerhalb des Zeitraums erfolgt, in dem eine mittelbare Grundstücksschenkung noch möglich war. Die Geldmittel oder deren Zusage müssen/muss vor dem Erwerb des Grundstücks gezahlt bzw. erfolgt sein. Als Erwerb in diesem Sinn ist bei einem Kauf der Abschluss des Kaufvertrags anzusehen und nicht etwa erst die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

 

Hinweis

Die Entscheidung folgt den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 10.11.2004 (BFH-PR 2005, 109). Sie bringt nur insofern eine Klarstellung, als sie erläutert, was unter Erwerb des Grundstücks als dem Zeitpunkt, bis zu dem das Geld entweder geflossen oder aber zumindest zugesagt sein muss, zu verstehen ist. Gemeint ist bei einem Grundstückskauf der Abschluss des Kaufvertrags. Die Klarstellung war dadurch veranlasst, dass das Urteil in BFH-PR 2005, 109 dahin gedeutet worden ist, dass auf die Eigentumsumschreibung abzustellen sei.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 2.2.2005, II R 31/03

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