Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Die Herstellungskosten für Pächterein- und -umbauten sind nach den Grundsätzen der Gebäudeabschreibung abzuschreiben. Auch ein entschädigungsloser Übergang der Ein- und Umbauten bei Pachtende rechtfertigt keine Abschreibung auf die tatsächlich kürzere Pachtdauer.
Sachverhalt
Die Klägerin pachtete Ende 2002 für die Dauer von 17 Jahren ein sanierungsbedürftiges Wohngebäude (Gutshaus), auf dem u. a. eine Pension entstehen sollte. Vereinbart war weiter, dass mit Vertragsablauf alle Pächtereinbauten entsprechend vorhandener Restwerte gegen Entgelt an den Verpächter übergehen sollten.
In den Jahren 2003 und 2004 errichtete die Klägerin in dem Gebäude auf eigene Kosten u. a. 4 Ferienwohnungen und 8 Gästezimmer und schrieb diese entsprechend der Pachtdauer ab. Das Finanzamt vertrat indes die Auffassung, dass es sich bei der von der Klägerin durchgeführten Komplettsanierung des Gutshauses um sog. Mieterum- und -einbauten handelt, die nach den Grundsätzen der Gebäudeabschreibung abzuschreiben seien und nicht nach der tatsächlichen (kürzeren) Pachtdauer.
Entscheidung
Das FG entscheidet, dass sich die Abschreibung der von der Klägerin getragenen Herstellungskosten nach Gebäudegrundsätzen richtet und im Streitfall eine kürzere Abschreibungsdauer bezogen auf den Zeitraum der Nutzung nicht in Betracht kommt.
Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG können anstelle der Absetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG unter bestimmten Voraussetzungen zwar die der tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes entsprechenden AfA vorgenommen werden. Hieraus kann aber nicht hergeleitet werden, dass die Herstellungskosten für Mietereinbauten abweichend von den für dieses Gebäude maßgebenden AfA-Sätzen nach der mutmaßlich kürzeren Dauer des Pachtverhältnisses abgesetzt werden können. Denn § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG stellt ausdrücklich auf die voraussichtliche (tatsächliche) Nutzungsdauer des Gebäudes und nicht auf eine davon abweichende kürzere Dauer des Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses ab.
Hinweis
Für die Bestimmung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts ist die objektive Nutzbarkeit unter Berücksichtigung der betriebstypischen Beanspruchung maßgebend; die subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien sind unerheblich. Es ist deshalb nicht entscheidend, wie lange der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut tatsächlich in seinem Betrieb verwendet oder voraussichtlich verwenden wird.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.10.2013, 1 K 492/08