OFD Magdeburg, Verfügung v. 17.11.2000, S 2144 - 24 - St 211
Aufgrund der Regelung inR 20 Abs. 3 EStR 1998 hatten die Steuerpflichtigen für alle Veranlagungszeiträume bis VZ 1998 die Möglichkeit, bei der Änderung von Veranlagungen die abziehbaren Mehrsteuern (z.B. Gewerbesteuer) entweder
- zu Lasten des Wirtschaftsjahres, in dem der Steuerpflichtige mit der Nachforderung rechnen kann R 20 Abs. 3 Nr. 1 EStR), oder
- zu Lasten der Wirtschaftsjahre, zu denen sie wirtschaftlich gehören R 20 Abs. 3 Nr. 2 EStR),
zu buchen. Hinsichtlich Mehr- oder Mindersteuern auf Grund einer Betriebsprüfung für mehrere Jahre und/oder verschiedenen Steuerarten, konnte der Antrag nur einheitlich gestellt werden.
Wegen der gesetzlichen Einschränkungen der Möglichkeiten der Bilanzänderung durch die Neufassungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in den Fassungen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 und des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 wurde es für erforderlich gehalten, das Wahlrecht derR 20 Abs. 3 EStR 1998 abzuschaffen. In den EStR 1999 ist aus diesem Grunde der Abs. 3 in R 20 ersatzlos entfallen.
Die Auswirkungen der ersatzlosen Streichung derR 20 Abs. 3 EStR wurden auf der Sitzung ESt III/2000 der Einkommensteuer-Referatsleiter der Ministerien von Bund und Ländern mit folgendem Ergebnis erörtert:
- Eine Wiedereinführung des Wahlrechtes aufgrund der erneuten Änderung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG durch das Steuerbereinigungsgesetz ist abgelehnt worden.
- Eine Passivierung hat (ab VZ 1999) zwingend zu Lasten des Wirtschaftsjahres zu erfolgen, zu dem die Mehrsteuern wirtschaftlich gehören.
In der Niederschrift der Einkommensteuer-Dienstbesprechung 2000 – S 2527 – 26 – St 211 – vom 30.8.2000 ist auf Seite 22 zu dieser Thematik die Auffassung vertreten worden, es sei zumindest zulässig, eine Zuordnung von Mehrsteuern zu dem wirtschaftlich zugehörenden Wirtschaftsjahr im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG vorzunehmen. In der Niederschrift ist ein Hinweis auf diese Karteikarte anzubringen.
Für die VZ bis 1998 ist das Wahlrecht weiterhin zu beachten. Eine Berücksichtigung der Mehrsteuern zu Lasten der Wirtschaftsjahre der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ist ohne Einschränkungen aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG möglich, da es sich dem Grunde nach um eine Bilanzberichtigung handelt. Hierfür ist aber aufgrund der Regelung inR 20 Abs. 3 Nr. 2 EStR ein Antrag des Steuerpflichtigen erforderlich. Ohne Antrag sind die Mehrsteuern erst in dem Wirtschaftsjahr zu erfassen, in dem der Steuerpflichtige mit der Nachforderung rechnen kann.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4