Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Zahlungen im Rahmen des § 153a StPO, die der Gewinnabschöpfung dienen, dienen in erster Linie dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebungen; sie haben keinen Strafcharakter und unterliegen somit nicht dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob aufgrund einer Auflage gemäß § 153a StPO gezahlte bzw. noch zu zahlende Geldbeträge unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG fallen. Hintergrund hierfür war die Kapazitätserweiterung einer Biogasanlage durch die Steuerpflichtige, eine GbR, die zu einer Überschreitung des bisherigen Grenzwertes führte und ein Gerichtsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Betreibens einer nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage nach sich zog. Das Landgericht stellte das Strafverfahren nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldstrafe von 170.000 EUR vorläufig ein. Den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug versagte das Finanzamt unter Hinweis auf § 12 Nr. 4 EStG.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekam die Steuerpflichtige im Klageverfahren recht. Das FG entschied, dass das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG nur bei Auflagen und Weisungen, die als strafähnliche Sanktion die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen, greift. Zahlungen zum Ausgleich von Schäden fallen dagegen nicht unter das Abzugsverbot. Solche Zahlungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig.
Im entschiedenen Streitfall kam § 12 Nr. 4 EStG nicht zur Anwendung, da die geleisteten Zahlungen der Gewinnabschöpfung und damit in erster Linie dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebungen dienten. Dagegen konnte ein Strafcharakter nicht festgestellt werden, denn die Höhe der Geldbeträge orientierte sich an dem illegal erlangten Erlös und diente damit allein der Gewinnabschöpfung.
Das FG schloss dies aus dem Wortlaut des Landgerichtsbeschlusses, der nicht erkennen lässt, dass mit ihm ein Unwerturteil verbunden ist, der die Angeklagten persönlich treffen sollte und sie dessen Wirkungen persönlich tragen sollten. Der Beschluss nimmt keinen Bezug zur Person der angeklagten Gesellschafter. Auch orientiert sich die Höhe der Geldbeträge nicht an persönlichen Umständen der Angeklagten, wie beispielsweise an ihrem Verdienst oder Nettoeinkommen. Vielmehr spricht der Wortlaut dafür, dass - ähnlich einem Verfall - der Betrag von den Angeklagten zu zahlen ist, den sie durch die ihnen zur Last gelegte Tat erlangt haben.
Hinweis
§ 12 Nr. 4 EStG regelt, dass Geldstrafen und die diesen Strafen vergleichbaren Rechtsnachteile wegen einer Straftat nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden können. Neben den Geldstrafen und den Nebenstrafen vermögensrechtlicher Art geht es um Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem Strafverfahren erteilt werden. Dazu rechnen in erster Linie die Auflagen, die nach § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB und § 59a Abs. 2 StGB bei einer Strafaussetzung zur Bewährung oder bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt erteilt werden, sodann die Auflagen und Weisungen bei einer Einstellung nach § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO und § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO und schließlich auch Auflagen und Weisungen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG). Zu beachten ist, dass es sich in diesen Fällen um geldliche Einbußen wegen einer kriminellen Tat handelt, die von dem Täter persönlich voll zu tragen sind. Keinen Strafcharakter haben dagegen Auflagen oder Weisungen, die die Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens zum Gegenstand haben.
Im entschiedenen Streitfall wurde - vor dem Hintergrund des Wortlautes und der Verfahrensgeschichte - gerade keine persönliche Sanktion gegen die Angeklagten festgesetzt, da das Landgericht eine Gewinnabschöpfung in Form einer Schadenswiedergutmachung im Sinne des § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO beabsichtigte.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil v. 18.12.2023, 4 K 1382/20 G,F