Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Köln, Urteil v. 27.4.2023, 11 K 2345/19
Verfahren beim BFH: I R 35/23
Das FG Köln kommt zum gegenteiligen Ergebnis und versagt den Abzug der negativen Einkünfte i.S.d. § 17 EStG (FG Köln, Urteil v. 27.4.2023, 11 K 2345/19). Diesen stehe die Verlustabzugsbeschränkung des § 2a Abs. 1 EStG entgegen, die Rückausnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 2 EStG greife nicht, weil das Halten der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ihrerseits die werbende Tätigkeit eingestellt hat und abgewickelt wurde, nicht zur Qualifizierung einer aktiven Tätigkeit als Holding gewertet werden könne.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Einkommensteuer für …. vom .......... Abzug der negativen Einkünfte i.S.d. § 17 EStG aus einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Dem Steuerpflichtigen sind aus seiner Beteiligung an der in xx [Drittstaat] ansässigen Kapitalgesellschaft Y, an der er eine Beteiligung i.S.v. § 17 EStG hielt, im Streitjahr negative Einkünfte in Höhe von xxxxx EUR entstanden. Diese sind ungeachtet der Verlustabzugsbeschränkung nach § 2a Abs. 1 EStG im Streitjahr zu berücksichtigen, weil die Auslandsgesellschaft im Veranlagungszeitraum des Verlustabzugs und in den 5 vorangegangenen Jahren aktive Tätigkeiten i.S.d. § 2a Abs. 2 Satz 2 EStG aufgewiesen hat. Somit greift hier die Rückausnahme von der Verlustabzugsbeschränkung.
Der Anwendung der Rückausnahme steht nicht entgegen, dass es sich bei der Kapitalgesellschaft Y um eine Holdinggesellschaft in xx handelt, deren Tätigkeit aus dem Halten der Beteiligung an der weiteren in xx [Drittstaat] ansässigen Kapitalgesellschaft X besteht, die allerdings bereits vor dem Streitjahr nach Abschluss des Insolvenzverfahrens/Konkursverfahrens aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht wurde.
Nichtsdestotrotz besteht bei der Holdinggesellschaft infolge des Holding-Privilegs eine aktive Tätigkeit, die der Anwendung des § 2a Abs. 1 EStG entgegensteht. Das Holding-Privileg kommt bereits dann zur Anwendung, wenn eine qualifizierte Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft besteht, die ihrerseits aktive Tätigkeiten entfaltet. Dass die Kapitalgesellschaft X vor ihrer Liquidation einer aktiven Tätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich bereits aus…
Im Falle der Liquidation oder Insolvenz ist der Betrachtungszeitraum nach § 2a Abs. 2 Satz 2 EStG zu verschieben. Denn bei einer streng am Wortlaut orientierten Anwendung der Regelung ergäbe sich ein Ergebnis, das nicht mit dem Sinn und Zweck der Norm zu vereinbaren ist. Deshalb ist der Zeitraum bis zur Liquidation der Kapitalgesellschaft X zu betrachten. Innerhalb des dann anzulegenden 5-Jahres-Zeitraums waren die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 2 EStG erfüllt.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die negativen Einkünfte i.S.d. § 17 EStG aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft Y in Höhe von xxxxxx EUR bei der Ermittlung der Einkünfte mindernd berücksichtigt werden.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 35/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen