Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Köln, Urteil v. 18.8.2022, 7 K 2127/21
Verfahren beim BFH: II R 43/22
Das FG Köln kommt zum gegenteiligen Ergebnis und sieht im Streitfall nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung für gegeben, wenn die Kosten – wie im Streitfall – allein der Verwertung der zum Nachlass gehörenden Gegenstände und nicht der Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben dienten (FG Köln, Urteil v. 18.8.2022, 7 K 2127/21).
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Erbschaftsteuer vom .......... Abzug von Lager- und Beratungskosten als Nachlassregelungskosten |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige ist Miterbin nach der am xx.xx.xxxx verstorbenen Erblasserin Z. Für die Erbengemeinschaft wurde am xx.xx.xxxx vom Amtsgericht ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt, der die Erben mit den jeweiligen Erbquoten ausweist. Aus dem Testament der Z und der Vielzahl der Erben lässt sich eindeutig schließen, dass die Erben nicht Anspruch auf Überlassung einzelner, nicht liquider Vermögensgegenstände erhalten sollten, sondern vielmehr einen Geldbetrag entsprechend ihrer Erbquote.
Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung, die durch den Testamentsvollstrecker T für die Erbengemeinschaft übermittelt wurde, machte dieser zum einen Lagerkosten für das Einlagern der Nachlassgegenstände, bis diese durch den Testamentsvollstrecker verwertet werden konnten, sowie Kosten für die Beratung durch den Dienstleister D bei der Veräußerung der Nachlassgegenstände als abzugsfähige Kosten der Nachlassregelung geltend.
Der Abzug dieser Kosten als Nachlassregelungskosten ist zu gewähren, da sich aus dem Testament und dern darin enthaltenen Formulierung, wie z. B. "Auszahlung" eines Geldbetrags, eindeutig schließen lässt, dass der Testamentsverwalter die Erbquoten der Erben nicht durch Gegenstände, sondern durch einen Geldbetrag befriedigen sollte. Zudem hatte die Erblasserin vorgesehen, dass die Auszahlung frühestens ein Jahr, spätestens aber nach 3 Jahren erfolgen sollte. Deshalb war ein Einlagern der zahlreichen Nachlassgegenstände unumgänglich. Da sich im Nachlass teilweise hochwertige Kunstgegenstände befanden, war die Einschaltung eines Experten bei der Veräußerung unerlässlich.
Die Lager- und Beratungskosten sind somit in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen angefallen und hängen unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammen. Sie sind somit als Nachlassregelungskosten anzuerkennen. Nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung würden nur dann vorliegen, wenn sie auf einer eigenen Willensentscheidung der Erben beruhten. Da aber die Lagerung und der anschließende Verkauf zur Erfüllung des Erblasserwillens erforderlich waren, ist eine solche Kausalität nicht gegeben.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Erwerb um Nachlassregelungskosten in Höhe von xxxxxx EUR (Lagerkosten von xxxxx EUR und Beratungskosten von xxxxx EUR) gemindert und der davon auf die Steuerpflichtige entfallende Betrag der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 43/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen