Leitsatz
Die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs von privaten Steuerberatungskosten ab 2006 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
§§ 10 Abs. 1 Nr. 6, 12 Nr. 1, 11 Abs. 2 EStG 2002 vom 22.12.2005, Art. 3 Abs. 1 GG
Sachverhalt
Im Streitfall machte die Klägerin in ihrer ESt-Erklärung für 2006 neben Steuerberatungskosten für die Ermittlung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sowie für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Steuerberatungskosten für die Erstellung ihrer ESt-Erklärung 2005 geltend.
Das FA versagte den Abzug der Steuerberatungskosten für die Erstellung der ESt-Erklärung unter dem Hinweis auf den Wegfall der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG mit der Begründung, dass es sich bei den Steuerberatungskosten weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten handle.
Entscheidung
Der Senat sieht in dem Wegfall des Sonderausgabenabzugs für private Steuerberatungskosten keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Da die Klägerin nur die eigenen Grundrechte geltend machen konnte, wurde nicht geprüft, ob die Abschaffung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Berufs- und Gewerbefreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der recht- und steuerberatenden Berufe darstellt.
Hinweis
1. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wonach Steuerberatungskosten, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wurde zum 01.01.2006 aufgehoben.
Steuerberatungskosten können folglich nur noch berücksichtigt werden, wenn sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu qualifizieren sind. Zur Abgrenzung nimmt das BMF-Schreiben vom 21.12.2007, -- IV B 2 -- S 2144/07/002 Stellung.
2. Gehören die nach dem 01.01.2006 gezahlten Steuerberatungskosten wirtschaftlich noch zu dem Veranlagungszeitraum 2005, ist die gesetzliche Neuregelung ebenfalls anzuwenden. D.h. es kommt maßgebend auf den Zeitpunkt des Abflusses nach § 11 Abs. 2 EStG an.
Beachten Sie: Wurden Steuerberatungskosten vorschussweise bereits in 2005 gezahlt, so sind sie dem Grund nach abziehbar. Diese Auffassung wird auch in dem vorgenannten BMF-Schreiben vertreten. Eine spätere Rückzahlung aufgrund eines zu hohen Vorschusses berücksichtigt die Verwaltung durch eine Bescheidänderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
3. Nach Ansicht des Senats mag zwar in vielen Fällen aufgrund der Komplexität des Steuerrechts für Steuerpflichtige ein wirtschaftlicher Druck bestehen, Steuerberatungsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die zu privaten Steuerberatungskosten führen.
Nach der Entscheidung rechtfertigt dies aber nicht, private Steuerberatungskosten als pflichtbestimmte Zwangsaufwendungen oder unvermeidbare Privatausgaben zu qualifizieren, welche aufgrund des subjektiven Nettoprinzips vom Gesetzgeber zwingend zum Abzug als Sonderausgaben zuzulassen sind.
4. Es ist fraglich, ob die Argumentation des FG der zugelassenen Revision standhalten wird. Der fehlende Vertretungszwang und die Beratungs- und Auskunftspflicht des FA sind m.E. keine geeigneten Gründe, um die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs zu stützen.
5. Eine Berücksichtigung der nichtabzugsfähigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung wird für den Fall für möglich gehalten, wenn der Steuerpflichtige ohne die Geltendmachung seiner Rechte im Besteuerungsverfahren Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Eine Entscheidung hierüber war jedoch nicht erforderlich.
6. Ablehnende Bescheide sollten im Hinblick auf das Revisionsverfahren offen gehalten werden. Die Einsprüche können gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.01.2008, 10 K 103/07 -- Rev. X R 10/08