Künstliche Befruchtung: Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von gespendeten Eizellen im Ausland können nicht als agB abgezogen werden, weil die Behandlung nicht mit dem deutschen Gesetz zum Schutz von Embryonen (ESchG) vereinbar ist. Denn nach deutschem Recht ist die künstliche Befruchtung mit Hilfe einer Eizellenspende – d.h. eine künstliche Befruchtung unter Verwendung einer Eizelle, die nicht von der Frau stammt, deren Schwangerschaft mit der künstlichen Befruchtung herbeigeführt werden soll – unzulässig (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ESchG). Beachten Sie: Hierbei wird nicht danach differenziert,
- ob es sich um eine "kommerzielle" Spende handelt oder
- ob eine Verwandtschaftsbeziehung zwischen der Frau, deren Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, und der Spenderin der Eizelle besteht.
Dagegen führen Kosten der künstlichen Befruchtung einer Frau mit krankheitsbedingter Fertilitätsstörung auch dann zu agB, wenn die Frau keine Angaben zu ihrem Beziehungsstatus macht. Denn Aufwendungen für die künstliche Befruchtung als Behandlung bei einer krankheitsbedingten Sterilität sind als Krankheitskosten – und insoweit unabhängig vom Familienstand der Frau – als agB anzuerkennen, wenn die Behandlung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen wird.
Die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als agB kommt bei einer Einzelveranlagung gem. § 25 EStG angesichts der für beide Partner bestehenden Zwangslage bei dem Partner/der Partnerin in Betracht, dem/der die Aufwendungen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG "erwachsen" sind, weil er/sie die Aufwendungen tatsächlich und aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage zumindest auch aus eigenem Interesse getragen hat. Beachten Sie: Eine Berücksichtigung bei dem anderen Partner/der anderen Partnerin nach den Grundsätzen des abgekürzten Zahlungswegs kann dagegen nicht erfolgen; ein Wahlrecht besteht nicht.
Ersatzmutterschaft: Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen (Ehe-)Paares im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft sind nicht als agB zu berücksichtigen, da derartige Kosten keine krankheitsbedingten Aufwendungen darstellen. Denn ungewollte Kinderlosigkeit gründet nicht auf einem regelwidrigen Zustand eines oder beider Partner, sondern auf den biologischen Grenzen der Fortpflanzung.
Geschlechtsumwandlung: Hat die Krankenkasse einer transsexuellen Steuerpflichtigen die Übernahme der Kosten für eine geschlechtsumwandelnde Operation in einem geeigneten Vertragskrankenhaus zugesagt, lässt die Steuerpflichtige jedoch die Operation stattdessen zur Vermeidung einer mindestens einjährigen Wartezeit auf eine Operation in Deutschland durch einen ihrer Auffassung nach besser geeigneten Operateur in Thailand durchführen und erstattet die Krankenkasse lediglich wegen der Nichtdurchführung der Operation in einem Vertragskrankenhaus die Kosten nicht, so sind die Aufwendungen für die Operation in Thailand mangels Zwangsläufigkeit nicht als agB abzugsfähig.