Aufwendungen für die

  • krankheits-,
  • pflege- und
  • behinderungsbedingte

Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft sind als agB zu berücksichtigen.

Im Streitfall war der Steuerpflichtige aufgrund seiner schweren Behinderung – und der damit einhergehenden Pflegebedürftigkeit – in einer Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen nach § 24 WTG NW (Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen) untergebracht. Hierbei handelt es sich um ein Wohn- und Betreuungsangebot,

  • in dem mehrere ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung
  • in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand leben und
  • ihnen von einem oder – wie im Streitfall – mehreren Leistungsanbietern
  • Betreuungsleistungen angeboten werden (§ 24 Abs. 1 S. 1 WTG NW).

Unmaßgebliche Aspekte: Der Umstand, dass der Steuerpflichtige nicht in einem Heim i.S.d. § 1 HeimG bzw. in einer – mit der Föderalismusreform 2006 in Nordrhein-Westfalen inhaltsgleich an dessen Stelle getretenen – Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot nach § 18 Abs. 1 WTG NW untergebracht ist, steht der Anerkennung der Unterbringungskosten als agB nach § 33 EStG nicht entgegen. Der BFH stellte klar, dass eine derartige Einschränkung

  • weder im Tatbestand des § 33 EStG angelegt ist
  • noch die bisher ergangene BFH-Rechtsprechung die Unterbringung des Steuerpflichtigen in einem Heim i.S.d. § 1 HeimG bzw. in einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot nach § 18 Abs. 1 WTG NW

zur Abzugsvoraussetzung für die Anerkennung als agB erhoben hat[19].

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