Den Schwerpunkt der aktuellen Rechtsprechung zu § 33a EStG stellen die nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltszahlungen dar.
Unterhaltsleistungen an Lebensgefährtin: So können Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin (als sog. gleichgestellte Person) nicht nach § 33a Abs. 1 EStG steuermindernd abgezogen werden, wenn diese nicht wegen der Unterhaltsleistungen, sondern wegen des Bezugs von BAföG keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.
Im Streitfall waren der unterhaltenen Person keine zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf etwaige Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt worden.
Unterhaltsgewährung durch mehrere Personen: Der in § 33a Abs. 1 EStG normierte Unterhaltshöchstbetrag ist nur dann auf mehrere Personen aufzuteilen, wenn
- jeder von ihnen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 S. 1 EStG erfüllt – d.h. gegenüber dem Unterhaltsempfänger gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist – und
- alle nach § 33a Abs. 1 S. 1 EStG zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen berechtigt sind.
Denn § 33a Abs. 1 S. 7 EStG soll sicherstellen, dass bei einer Unterhaltsgewährung durch mehrere Steuerpflichtige kein höherer Betrag an Unterhaltsleistungen anerkannt wird als bei der Gewährung durch eine Einzelperson. Deshalb sind auch Steuerpflichtige, die an eine – gem. § 33a Abs. 1 S. 3 EStG gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen – gleichgestellte Person Unterhalt leisten, in die anteilige Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrags einzubeziehen. Hieraus folgt, dass Unterhaltsbeiträge von Personen, die die Voraussetzungen von § 33a Abs. 1 S. 1 und 3 EStG nicht erfüllen, nicht zu einer anteiligen Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags eines weiteren Unterhaltsleistenden nach § 33a Abs. 1 S. 7 EStG führen. Beachten Sie: Sie sind jedoch als "andere Einkünfte und Bezüge" der unterhaltenen Person gem. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG zu berücksichtigen, so dass der Unterhaltshöchstbetrag des unterhaltspflichtigen Abzugsberechtigten entsprechend zu mindern ist.
Im Streitfall ging es um die Unterstützung der Tochter der Steuerpflichtigen, die mit einem Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Der BFH sah hierin auch keinen Grund, den den Eltern zustehenden Unterhaltshöchstbetrag um etwaige Unterhaltsleistungen des Partners an die Tochter zu kürzen, da bei einem in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Paar, das weder verheiratet noch verpartnert ist und bei dem jeder über eigene auskömmliche Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügt, regelmäßig davon auszugehen ist, dass sich die Lebensgefährten einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt.
Anrechnung von Einkünften und Zuschüssen: Mit Urteil v. 8.6.2022 hat sich der BFH mit der Frage der Anrechnung von Einkünften und Zuschüssen der unterstützten Person befasst. Nach § 33a Abs. 1 S. 5 EStG ist der nach § 33a Abs. 1 S. 1 und 2 EStG ermittelte Höchstbetrag zu kürzen
- um Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person, die den Freibetrag von 624 EUR übersteigen sowie
- um Ausbildungszuschüsse aus öffentlichen Kassen (insbesondere BAföG).
Der BFH entschied, dass
- anrechenbare Einkünfte i.S.d. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 2 EStG sind. Bei verschiedenen Einkünften und Einkünften aus verschiedenen Einkunftsarten ist die Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) maßgeblich, so dass auch Verluste zu berücksichtigen sind und außerdem eine Verrechnung von negativen Einkünften mit positiven Bezügen zulässig ist. Verlustabzüge nach § 10d EStG, Sonderausgaben und agB sind hingegen nicht zu berücksichtigen;
- negative Einkünfte der unterhaltenen Person die gem. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG anrechenbaren Ausbildungshilfen (im Streitfall: BAföG-Zuschüsse) nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut der Regelung nicht mindern.
Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige sind
als agB zu berücksichtigen. Beachten Sie: Dies gilt auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gem. § 68 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen. Denn durch eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG werden keine unmittelbaren Ansprüche des Ausländers gegen den Verpflichteten begründet. Der Anspruch nach § 68 AufenthG ist vielmehr als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Ausländerbehörde ausgestaltet.
Bedürftigkeit: Zur Frage der erforderlichen Bedürftigkeit für die Abziehbarkeit von Unterhaltszahlungen i.S.d. § 33a EStG hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass auch für den VZ 2019 die von Verwaltung und Rechtsprechung 1975 eingeführte Vermögensgrenze i.H.v. 15.500 EUR trotz fehlender zwischenzeitlicher Anpassung weiterhin maßgebend ist.