Leitsatz

Beraterhonorare sind auch bei ungewöhnlicher Gestaltung und Durchführung als Betriebsausgaben abzugsfähig und berechtigen zum Vorsteuerabzug.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall wurden von einer GmbH, die im Stahl- und Metallbau tätig ist, Beraterhonorare an einen Wirtschaftberater von bis zu 60% des Gewinns vor Steuern gezahlt (insgesamt 2,1 Mio. DM für die Jahre 1990 bis 1994) ohne dass die geschuldete Leistung hinreichend präzisiert war bzw. ein Tätigkeits- oder Erfolgsnachweis vorgelegt wurde. Das Finanzamt ließ den Betriebsausgabenabzug nicht zu, da es an der betrieblichen Veranlassung fehle, insbesondere da die Vereinbarungen zwischen den Parteien unüblich gewesen seien. So lag z. B. kein schriftlicher Beratervertrag vor, es gab unterschiedliche Vereinbarung zur Honorarhöhe und die Beträge wurden überwiegend bar bezahlt.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Abzugsfähigkeit der Beraterhonorare als Betriebsausgaben trotz der unüblichen Gestaltung bejaht.

Es ist davon auszugehen, dass die Honorare tatsächlich in behaupteter Höhe gezahlt worden sind. Da nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BFH Kapitalgesellschaften steuerlich gesehen keine außerbetriebliche Sphäre haben, liegen somit betrieblich veranlasste Aufwendungen vor. Die Einkommensminderung lässt sich im Ergebnis nur außerhalb der Bilanz rückgängig machen, wenn es sich entweder um nichtabzugsfähige Betriebsausgaben oder verdeckte Gewinnausschüttungen handelt.

Eine Hinzurechnung außerhalb der Bilanz als verdeckte Gewinnausschüttung kommt nicht in Betracht, da der Zahlungsempfänger weder Gesellschafter der Kapitalgesellschaft noch nahestehende Person eines solchen Gesellschafters war und für einen Rückfluss des Geldes an die Kapitalgesellschaft kein konkreter Anhaltspunkt vorlag.

Die Einordnung der Honorarzahlung als Geschenk i. S. d. § 4 Abs. 5 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG ist ebenfalls nicht möglich, da die Vertragsparteien nicht von einer Unentgeltlichkeit der Zuwendungen ausgingen.

Der Betriebsausgabenabzug ist auch nicht auf Grund von § 160 Abs. 1 AO zu versagen, da der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nachgekommen ist, den Gläubiger bzw. den Empfänger der Zahlung zu benennen.

Empfänger ist derjenige, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde. Die GmbH konnte davon ausgehen, dass der Wirtschaftsberater seine Leistung - welch auch immer - selbst ausüben und auch dazu in der Lage sein würde. Die Einschaltung Dritter in die Beratungsleistung war für die Kapitalgesellschaft nicht erkennbar.

Die Vermutung, dass es sich bei den Zahlungen an den Wirtschaftsberater - zumindest teilweise - um Schmiergeldzahlungen handeln könnte, führt nicht zur Abzugsbeschränkung gem. § 160 AO.

Selbst wenn unterstellt wird, dass der Wirtschaftsberater die an ihn gezahlten Gelder zur Zahlung von Schmiergeldern verwendet hat, kann der Abzug der Betriebsausgaben auf Ebene der GmbH nur versagt werden, wenn der Wirtschaftsberater mit Kenntnis oder auf Weisung der GmbH gehandelt hätte.

 

Hinweis

Die Revision zum BFH wurde zugelassen, da die ständige Rechtsprechung des BFH zur nicht vorhandenen außerbetrieblichen Sphäre bei Kapitalgesellschaften ggf. zu einer Bevorzugung gegenüber Nichtkapitalgesellschaften führen könnte. Anders als bei Kapitalgesellschaften sind dort Rückschlüsse auf die betriebliche Veranlassung zulässig, wenn die Merkmale Angemessenheit und Üblichkeit nicht vorliegen und die Möglichkeit einer privaten Mitveranlassung nicht auszuschließen ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2002, 6 K 3593/99 K, G, U, F

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