Um eine nachträgliche Änderung des Wahlrechts zu erreichen, ist die ursprüngliche Steuererklärung zu ändern. Für die anderen Feststellungs- bzw. Steuerbescheide handelt es sich dann um rückwirkende Ereignisse i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Dies ist jedoch nur solange möglich, wie die Bestandskraft noch nicht eingetreten ist oder nach den §§ 164ff. oder den §§ 172ff. AO durchbrochen werden kann.[1]

Der Antrag auf Steuerabzug sollte spätestens im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung gestellt werden. Allerdings kann eine Nachholung bis zur Bestandskraft der Veranlagung bzw. ggf. bis zum Ergehen eines finanzgerichtlichen Urteils erfolgen. Dies ist auch noch möglich, wenn die Bestandskraft des Bescheids nach den §§ 164ff. oder den §§ 172ff. AO durchbrochen werden kann.[2] Entsprechendes gilt für die Rücknahme des Antrags.[3]

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