Leitsatz

Veranstaltet ein Versicherungsbüro ein Golfturnier mit anschließender Abendveranstaltung, für das die Gäste kein Entgelt zu zahlen hatten, bei dem sie jedoch um Spenden für krebskranke Kinder gebeten wurden, fallen die Aufwendungen unter das Abzugsverbot für Jagd, Fischerei usw. sowie für ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG).

 

Sachverhalt

Eine OHG, die ein Versicherungsbüro betrieb, hatte anlässlich einer Radtour, bei der für Spenden geworben wurde, ein Golfturnier mit anschließender Abendveranstaltung durchgeführt. Sie machte geltend, die Aufwendungen seien dem Bereich des Sponsorings zuzurechnen, weil sie der Werbung für ihren Betrieb gedient hätten. Andererseits trug sie vor, die Veranstaltung habe dem Einwerben von Spenden gedient.

 

Entscheidung

Das FG entschied, die Aufwendungen stünden zwar dem Sponsoring nahe. Auch in diesem Bereich sei jedoch das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG zu beachten. Dass die Kosten eines Golfturniers zu den ähnlichen Zwecken i. S. dieser Vorschrift gehören können, habe bereits der BFH entschieden (Urteil v. 3.2.1993, BStBl 1993 II S. 367). Das Abzugsverbot solle unangemessenen Repräsentationsaufwand von der steuerlichen Berücksichtigung ausschließen. Gleichzeitig diene es der Vereinfachung, weil nicht geprüft werden müsse, ob die Aufwendungen der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder privaten Neigungen des Steuerpflichtigen dienten.

 

Hinweis

Da die OHG die vom FG zugelassene Revision eingelegt hat (IV R 24/12), wird erst der BFH abschließend über die Streitfragen entscheiden. Bei ähnlich gelagerten Sachverhalten sollten die Steuerpflichtigen deshalb Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. Vor einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sollten dagegen sorgfältig das derzeitige Zinsniveau und die unsicheren Erfolgschancen bedacht werden. Unbefriedigend bleibt das Ergebnis, weil bei etwas anderer Abwicklung, insbesondere in den Fällen des Sponsorings, Werbeaufwendungen als Betriebsausgaben anerkannt werden. Möglicherweise erleichtert jedoch gerade dieser Gesichtspunkt dem BFH eine ablehnende Haltung.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 22.05.2013, 11 K 1165/12

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