Kosten für Supersportwagen nicht abziehbar
Kauf eines Sportwagens
Folgender Sachverhalt wurde verhandelt: Eine GmbH erwarb einen Sportwagen zu einem Kaufpreis von 218.800 EUR. Das Fahrzeug war mit Formel-1-Technologie ausgestattet und das bisher einzige Serienfahrzeug seiner Art. Der Wagen wurde in der Folgezeit kaum bewegt. Der Gesellschafter-Geschäftsführer setzte ihn sporadisch für Fahrten zwischen Büro und Wohnort ein, zudem für Fahrten zum Flughafen und zur Bank.
Die GmbH nahm zudem an Rennsportveranstaltungen teil, an denen der Supersportwagen präsentiert und zuvor per Lkw oder Anhänger angeliefert wurde. Später begründete die GmbH den neuen Geschäftsbereich "Motorsport" und veranstaltete selbst eigene Rennsportveranstaltungen. Der Geschäftsführer beantragte eine Rennlizenz beim Deutschen Motor Sport Bund e.V.
Kein Betriebsausgabenabzug
Das Finanzamt stufte die Kosten für den Wagen (anteilig) als nicht abziehbaren Repräsentationsaufwand im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ein und versagte insoweit den Betriebsausgabenabzug. Die GmbH machte dagegen geltend, dass sich ihr Konzern gezielt auf Produktionsunternehmen mit hoher technischer Kompetenz fokussiere (insbesondere in der Automobilindustrie) und die Präsentation des Supersportwagens ihnen gegenüber das "Corporate Image" des Konzerns stärken solle. Die Rennsportveranstaltungen dienten dem Kontaktaufbau, dem Beteiligungserwerb, der Netzwerkpflege und informellen Gesprächen mit Wettbewerbern.
Nicht abziehbarer Repräsentationsaufwand
Das FG entschied, dass die Kosten für den Supersportwagen dem Abzugsverbot für Repräsentationsaufwand nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG unterliegen. Nach der Vorschrift dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segel- oder Motorjachten, sowie für ähnliche Zwecke nicht den Gewinn mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Tätigkeit des Unternehmens sind.
Unter das Abzugsverbot fallen Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen. Kosten für "ähnliche Zwecke" können auch Kosten für Oldtimer oder Rennwagen sein, die eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung aufweisen, wie die Jagd, die Fischerei oder Jachten.
Das Fahrzeug im vorliegenden Fall war der Prototyp eines Sportwagens, der für Aufsehen im Straßenbild sorgte, der sportlichen Betätigung diente und geeignet war, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen – für ihn also einen ideellen Wert hatte. Das Fahrzeug diente damit typisierend den privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers. Er war zu Unterhaltungszwecken von Geschäftsfreunden genutzt worden.
Kein Zusammenhang mit neuem Geschäftsbereich
Das Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen konnte auch nicht mit dem Argument umgangen werden, dass der Einsatz des Sportwagens einer eigenen, mit Gewinnabsicht ausgeübten Tätigkeit des Unternehmens diente. Das FG vertrat insoweit die Auffassung, dass kein Zusammenhang mit dem neuen Geschäftsbereich "Motorsport" bestanden hatte, da hierfür andere Rennwagen eingesetzt worden waren.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
751
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
735
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
723
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
520
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
497
-
Anschrift in Rechnungen
492
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
451
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
442
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
434
-
Teil 1 - Grundsätze
415
-
Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem AltTZG
09.12.2024
-
Ausführung einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung
09.12.2024
-
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer WEG
09.12.2024
-
Alle am 5.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
05.12.2024
-
Steuerberaterhaftung wegen Beihilfe zum Anlagebetrug
04.12.2024
-
Neue anhängige Verfahren im November 2024
03.12.2024
-
Herstellung von Alkohol durch einen Obstlandwirt
03.12.2024
-
Keine Schätzungsbefugnis bei pauschaler Verbuchung der Entnahme von Non-Food-Artikeln
02.12.2024
-
Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
02.12.2024
-
Ablösung eines unentgeltlichen Nießbrauchs nicht steuerbar
02.12.2024