Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Für den Zugang ist der allein der Zugang bei der Empfangsbehörde maßgeblich und nicht der Zugang bei einem bestimmten Sachbearbeiter.
Sachverhalt
Das Finanzamt gab am 10.9.2012 einen Einkommensteuerbescheid zur Post. Am 15.10.2012 ging im Finanzamt per Fax ein Einspruch gegen den Bescheid ein, der als persönlich an den Vorsteher adressiert war. Entsprechend der Geschäftsordnung gab der Vorsteher das Fax an den zuständigen Bearbeiter weiter, der den Eingang am 16.10.2013 vermerkte. Da als Eingang der 16.10.2013 vermerkt war, wurde der Einspruch als unzulässig, da verfristet, angewiesen. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Unstrittig war der Einspruch bereits am 15.10.2013 beim Finanzamt eingegangen, was innerhalb der Einspruchsfrist gewesen wäre. Hierbei sei allein maßgebend der Zugang bei der Empfangsbehörde. Unerheblich sei, dass der Vorsteher als Adressat genannt sei. Erkennbar sei, dass es dem Kläger allein auf den Eingang des Einspruchs angekommen sei.
Hinweis
Es mag schon fast erstaunlich anmuten, dass der zutreffende Zugang innerhalb der Monatsfrist hier überhaupt von Seiten der Finanzverwaltung in Frage gestellt wurde. Für den rechtzeitigen Zugang eines Einspruchs kommt es gemäß 357 Abs. 2 AO darauf an, dass dieser bis zum Ende der Einspruchsfrist bei der Empfangsbehörde eingegangen ist (siehe Dumke, in Schwarz, AO, § 357 AO Rz. 8ff.). Dieser Wortlaut stellt klar, dass es auf die zuständige Behörde ankommt und nicht darauf, dass der Einspruch bis zum Ende der Frist beim zuständigen Sachbearbeiter eingeht. Insofern ist die Adressierung an den Vorsteher unerheblich. Dem Urteil des Berichterstatters ist insofern voll beizupflichten.
Das Verfahren ist vorerst nicht rechtkräftig, da Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wurde. Das Aktenzeichen des BFH ist III B 44/13.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.03.2013, 1 K 1312/12