BMF, Schreiben v. 12.7.2007, IV A 4 - S 0062/07/0001, BStBl I 2007, 530

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.7.1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19.3.2007 (BStBl 2007 I S. 274) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1. In Nummer 3 der Regelung zu § 26 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

Bei Verlegung des Wohnsitzes in den Bezirk eines anderen Finanzamtes unter gleichzeitiger Betriebsaufgabe sind von dem bisher für Personensteuern und Betriebssteuern zuständigen FA nur die Personensteuerakten abzugeben.

Nummer 5 der Regelung zu § 30 wird wie folgt geändert:

  1. Das Tiret „- 308 Abs. 1 SGB III” wird gestrichen.
  2. Der Punkt im letzten Tiret wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Tirets werden angefügt:

    • „§ 2 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes;
    • § 36a Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung.”

3. Die Regelung zu § 46 wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:

    Eine vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf Erstattungszinsen ist unwirksam (BFH-Urteil vom 14.5.2002, VII R 6/01, BStBl 2002 II S. 677).

  2. In Nummer 4 wird Satz 7 wie folgt gefasst:

    Der neue Gläubiger des Erstattungsanspruchs ist nicht befugt, einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 18.8.1998, VII R 114/97, BStBl 1999 II S. 84).

  3. Satz 2 der Nummer 6 wird gestrichen.

4. Nummer 4 der Regelung zu § 89 wird wie folgt gefasst:

Zur Zuständigkeit für die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 2 vgl. BMF-Schreiben vom 3.5.2007, BStBl 2007 I S. 470. Zur Festsetzung und Erhebung von Gebühren nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO vgl. BMF-Schreiben vom 12.3.2007, BStBl 2007 I S. 227. Bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung zu § 89 Abs. 2 AO sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 29.12.2003, BStBl 2003 I S. 742, weiterhin anzuwenden.

5. Die Regelung zu § 90 wird wie folgt gefasst:

  1. Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Pflichten gemäß § 90 Abs. 2 und ist der Sachverhalt nicht anderweitig aufklärbar, so kann zu seinem Nachteil von einem Sachverhalt ausgegangen werden, für den unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Insbesondere dann, wenn die Mitwirkungspflicht sich auf Tatsachen und Beweismittel aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen bezieht, können aus seiner Pflichtverletzung für ihn nachteilige Schlussfolgerungen gezogen werden (BFH-Beschluss vom 17.3.1997, I B 123/95, BFH/NV 1997 S. 730).
  2. Zu den Folgen der Verletzung der Aufzeichnungs- und Vorlagepflicht nach § 90 Abs. 3 vgl. § 162 Abs. 3 und 4.
  3. Zu den Grundsätzen für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahe stehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren (Verwaltungsgrundsätze-Verfahren) vgl. BMF-Schreiben vom 12.4.2005, BStBl 2005 I S. 570.

6. In Nummer 3 der Regelung zu § 117 wird das erste Tiret wie folgt gefasst:

- Merkblatt für die zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen (BMF-Schreiben vom 25.1.2006, BStBl 2006 I S. 26);

7. Die Regelung zu § 122 wird wie folgt geändert:

  1. Satz 1 der Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst: „Ehegatten sind im Fall der ESt-Zusammenveranlagung stets Gesamtschuldner (§ 44).”
  2. Nummer 2.3.3 wird aufgehoben.
  3. Satz 4 der Nummer 2.7.2 wird wie folgt gefasst:

    Bei mehreren Liquidatoren genügt die Bekanntgabe an einen von ihnen (BFH-Urteil vom 8.11.1995, V R 64/94, BStBl 1996 II S. 256 ; siehe auch § 6 Abs. 3 VwZG).

  4. In Satz 2 der Nummer 2.7.3 wird der Klammerzusatz mit den Urteilszitaten gestrichen.
  5. In den Beispielen der Nummer 2.12 wird die Angabe „1997” durch „07”, die Angabe „1998” durch „08” und die Angabe „1999” durch „09” ersetzt.
  6. In Nummer 2.14.2 werden die Wörter „mit PZU” durch die Wörter „durch die Post mit Zustellungsurkunde” ersetzt.
  7. In Nummer 3.1.4.1 werden die Angaben „Bulgarien,” „Lettland,” und „Norwegen,” gestrichen.

8. In Nummer 3 der Regelung zu § 152 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

Der Verspätungszuschlag ist eine Nebenleistung (§ 3 Abs. 4).

9. Abs. 6 der Nummer 8 der Regelung vor §§ 172 bis 177 wird wie folgt gefasst:

Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung können Wahlrechte grundsätzlich nur noch ausgeübt oder widerrufen werden, soweit die Steuerfestsetzung nach §§ 129, 164, 165, 172 ff. oder nach entsprechenden Regelungen in den Einzelsteuergesetzen (vgl. dazu Nr. 3) korrigiert werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 30.8.2001, IV R 30/99, BStBl 2002 II S. 49 m.w.N.); dabei sind §§ 177 und 351 Abs. 1 zu beachten. Eine Ausnahme gilt für Wahlrechte, für deren Ausübung das Gesetz keine Frist vorsieht und für die es grundsätzlich auch keine Bindung an die einmal getroffene Wahl gibt, wenn ihre Ausü...

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