Zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung des Verschonungsabschlags (und des Abzugsbetrags gem. § 13a Abs. 2 ErbStG) ist nach § 13a Abs. 6 ErbStG die Einhaltung der Behaltensfrist. Sie beträgt im Fall der Regelverschonung fünf Jahre, im Fall der Optionsverschonung sieben Jahre (§ 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 6 ErbStG).

In § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1–5 ErbStG ist ein Katalog mit Tatbeständen enthalten, bei deren Erfüllung nicht mehr von einer Betriebsfortführung ausgegangen werden kann (Hannes/Holtz in Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 13a Rz. 59). Die Tatbestände sind bei

  • Veräußerungen i.S.d. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 2, 4,
  • der Überentnahme i.S.d. Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 oder
  • der Aufhebung der Verfügungsbeschränkung oder Stimmrechtsbündelung i.S.d. Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 erfüllt (Claussen/Thonemann-Micker in BeckOK/ErbStG, Stand: 4/2023, § 13a Rz. 205).

Tritt einer dieser Fälle ein, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis dar, so dass der entspr. Steuerbescheid nachträglich zu ändern ist (R E 13a.12 Abs. 1 Satz 4 ErbStR 2019; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand: 2/2023, § 13a Rz. 199; Claussen/Thonemann-Micker in BeckOK/ErbStG, Stand: 4/2023, § 13a Rz. 387; Gebel, UVR 1994, 172 [179]).

Gleiches gilt für den Entlastungsbetrag nach § 19a Abs. 1 ErbStG. Dieser stellt eine Belastungsbegrenzung dar, mit der die Belastung eines Erwerbs in Steuerklasse II oder III für einen tarifbegünstigten Vermögensteil durch Einsatz eines Entlastungsbetrags nach § 19a Abs. 4 ErbStG unter die aus § 19 ErbStG folgende Steuer gesenkt werden kann (Hannes/Holtz in Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 19a Rz. 1; Korezkij in BeckOK/ErbStG, Stand: 4/2023, § 19a Rz. 1). Dieser steht unter dem Nachsteuervorbehalt des § 19a Abs. 5 Satz 1 ErbStG, der klarstellt, dass auch hier innerhalb von fünf Jahren die Behaltensregelungen des § 13a ErbStG gelten. Somit ebnet auch diese Norm materiell den Weg für eine Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Korezkij in BeckOK/ErbStG, Stand: 4/2023, § 19a Rz. 26).

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