Keine Saldierung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten für Zwecke der Optionsverschonung
Optionsverschonung beim Erbe von Betriebsvermögen
Der Kläger hat im Jahr 2012 verschiedene wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens geerbt. Seine Klage richtet sich gegen die Saldierung dieser wirtschaftlichen Einheiten vor Gewährung der Optionsverschonung gemäß §13a ErbStG a. F. und § 13b ErbStG a. F.
Das Finanzamt hat den für die GbR 1 auf -3.822.820 EUR festgestellten Anteil am Betriebsvermögen, welcher nicht begünstigungsfähig ist, und den für die GbR 2 auf -109.725 EUR festgestellten Anteil am Betriebsvermögen von dem begünstigungsfähigen Betriebsvermögen der A GmbH & Co. KG, dessen Anteil auf 5.973.719 EUR festgestellt wurde, subtrahiert.
Im Ergebnis wurde die Optionsverschonung lediglich für die Residualgröße von 2.041.174 EUR gewährt. Der Kläger wendet ein, dass für Zwecke der Optionsverschonung nur die wirtschaftlichen Einheiten mit begünstigungsfähigem Betriebsvermögen zu betrachten seien, um eine ungerechtfertigte Steuerbelastung von eigentlich verschontem Betriebsvermögen zu verhindern.
Steuerbefreiung für den Erwerb von Betriebsvermögen
Die Klage ist begründet. Die Steuerbefreiung für den Erwerb von Betriebsvermögen gem. § 13a ErbStG a. F. und § 13b a. F. ist für den Anteil am Betriebsvermögen der A GmbH & Co. KG in vollem Umfang, ohne Saldierung mit den mit negativen Werten festgestellten Anteilen am Betriebsvermögen der GbR 1 und der GbR 2, zu gewähren.
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG a. F. und § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. in Verbindung mit § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a. F. und § 13b Abs. 4 ErbStG a. F. bleibt der Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und § 15 Abs. 3 EStG zu 100 % außer Ansatz. Eine solche Gesellschaft ist die A GmbH & Co. KG, für die zur vollständigen Steuerbefreiung gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG alte Fassung optiert wurde.
Gemäß BFH, Urteil v. 26.7.2022, II R 25/20, ist für Zwecke der Steuerbegünstigung im Sinne von § 13a ErbStG a. F. und § 13b ErbStG a. F. bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten jeder übertragene Betrieb einzeln zu betrachten. Dieser Rechtsprechung schließt sich das Finanzgericht auch für Erwerbe von Todes wegen an. Wegen der vorzunehmenden getrennten Betrachtung ist die Vollverschonung für den gesamten Wert der Anteile an der A GmbH & Co. KG zu gewähren.
FG Münster, Urteil v. 11.4.2024, 3 K 959/22 Erb
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
870
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
843
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
676
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
595
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
559
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
542
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
5. Gewinnermittlung
493
-
Anschrift in Rechnungen
483
-
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
445
-
Alle am 26.9.2024 veröffentlichten Entscheidungen
26.09.2024
-
Keine Saldierung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten für Zwecke der Optionsverschonung
25.09.2024
-
FG Köln weist Klage gegen neue Grundsteuerbewertung ab
25.09.2024
-
Dateiformat elektronischer Dokumente
23.09.2024
-
Wegfall der Antragsvoraussetzungen nach Option zum Teileinkünfteverfahren
23.09.2024
-
Rechnungsberichtigung bei fehlendem Hinweis auf innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
23.09.2024
-
Alle am 19.9.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.09.2024
-
Gericht der Europäischen Union ab Oktober 2024 für Vorabentscheidungen zuständig
19.09.2024
-
Keine Wiedereinsetzung bei unterlassener Bearbeitung eines Klageauftrags
19.09.2024
-
Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II
18.09.2024