cand. iur. Lennart Jacobs[*]
Mit § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wurde in der AO eine Regelung getroffen, die es ermöglicht, aufgrund "rückwirkender Ereignisse" Widersprüche zwischen der bereits gefallenen und der eigentlich gebotenen Einzelfallentscheidung zu korrigieren. Dieser zweiteilige Beitrag beschäftigt sich zunächst mit den Möglichkeiten einer nachträglichen Änderung von Erbschaftsteuerbescheiden aufgrund "rückwirkender Ereignisse" i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Im Hinblick auf BFH v. 4.8.2020 – VIII R 39/18, BStBl. II 2022, 98 = AO-StB 2021, 15 [Steinhauff], wird im Anschluss die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO dargestellt. Gerade im Zusammenhang mit der nachträglichen Änderung von Erbschaftsteuerbescheiden gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO kann die Ablaufhemmung im Zusammenspiel mit diesem Urteil bei Unachtsamkeit des Steuerpflichtigen zu prekären Situationen führen, die es zu vermeiden gilt.
Inhaltsübersicht
I. Einleitung (Teil I) | |||||||||||||||||||||||||
II. Änderung von Steuerbescheiden gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Teil I)
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III. Die nachträgliche Änderung von Erbschaftsteuerbescheiden (Teil II)
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IV. Die veränderte Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 14 AO (Teil II)
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V. Fazit (Teil II) |
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