Änderung von Steuerbescheiden bei rückwirkenden Ereignissen

Das LfSt Bayern hat sich mit der Korrekturnorm des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO befasst, wonach es möglich ist, Ereignisse, die bei Erlass des Bescheides noch nicht vorgelegen haben, nachträglich steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie in die Vergangenheit zurückwirken.

Die Verwaltungsanweisung stellt klar, dass nicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, sondern nur den materiellen Steuergesetzen entnommen werden kann, ob einem Ereignis steuerliche Rückwirkung für die Vergangenheit zuzumessen ist.

  • Bei einmaligen Steuern (z. B. GrESt oder ErbSt) stelle ein nachträglich eingetretener Sachverhalt in der Regel ein rückwirkendes Ereignis dar, weil nur der eine Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden kann.
  • Bei laufend veranlagten Steuern wirken sich Ereignisse, die nach Ablauf des Veranlagungszeitraums eintreten, regelmäßig nicht rückwirkend aus, sondern betreffen den neuen Veranlagungszeitraum. Dies gelte insbesondere für Vorgänge, die an Zu- und Abfluss von Zahlungen knüpfen.

Umfang der Änderung

Der (Anpassungs-)Bescheid habe lediglich die Auswirkungen des eingetretenen Ereignisses zu berücksichtigen (punktuelle Änderung). Eine Wiederaufrollung des gesamten Steuerfalles sei unzulässig. Allerdings dürfen - soweit das rückwirkende Ereignis reicht - anlässlich der Änderung wegen des eingetretenen Ereignisses auch Rechtsfehler, die bei der ursprünglichen Entscheidung unterlaufen sind, korrigiert werden (BFH Urteil vom 23.11.2000 - IV R 85/99, BStBl 2001 II S. 122). Daneben sei auch die Vorschrift des § 177 AO zu beachten.

Festsetzungsfrist und Verjährung

Für den Erlass, die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt (§ 175 Abs. 1 Satz 2 AO). LfSt Bayern weist darauf hin, dass die besondere Verjährungsfrist auf den Umfang der durch den Eintritt des rückwirkenden Ereignisses sich ergebenden steuerlichen Auswirkung, beschränkt ist. Für den Fristbeginn komme es nicht darauf an, wann das Ereignis dem Finanzamt bekannt wird.

Kein rückwirkenden Ereignisse

Das LfSt Bayern nennt einige Beispiele, in denen kein rückwirkendes Ereignis vorliegen soll:

LfSt Bayern, Verfügung v. 18.1.2024, S 0353.1.1 - 8 St 43


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