§ 175b AO steht in freier Konkurrenz zu den Korrekturvorschriften der § 129 AO und §§ 172 ff. AO. Während nach den §§ 129 und 173a AO eine Änderung des Steuerbescheids bei falscher Tatsachenwürdigung oder falscher Rechtsanwendung unzulässig ist, ist dies nach § 175b AO zulässig (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 175b AO Rz. 3 [Okt. 2020]; Die übermittelten Daten stellen neue Tatsachen i.S.d. § 173 AO dar. Die Änderung nach § 175b AO ist allerdings anders als nach § 173 AO auch zulässig im Falle einer Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen bei einem groben Verschulden des Steuerpflichtigen am nachträglichen Bekanntwerden oder im Falle einer Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen bei Verletzung der Ermittlungspflicht durch das FA (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 175b AO Rz. 3 [Okt. 2020]; von Wedelstädt in Gosch, AO/FGO, § 173 AO Rz. 66 ff. [Mai 2022]). Da die Daten der auskunftspflichtigen Dritten keine Grundlagenbescheide sind, ist § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO nicht anwendbar. § 176 AO und § 177 AO sind anwendbar.

 

Service: Nöcker, E-Daten und Änderungspflicht, AO-StB 2022, 226; abrufbar unter steuerberater-center.de

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