Die Mitgliedstaaten müssen die Veröffentlichung von Beihilfen
- in der Beihilfentransparenzdatenbank[14] der Kommission oder
- auf einer anderen Internetseite
sicherstellen (Art. 9 Abs. 1 S. 1 AGVO). Das gilt nach der Novellierung der AGVO für jede Beihilfe über 100.000 EUR (Art. 9 Abs. 1 S. 1 Buchst. c AGVO). Bislang galt eine Grenze von 500.000 EUR. Die Beihilfeempfänger werden in der Beihilfentransparenzdatenbank mit Namen genannt. Bei Steuervergünstigungen können die Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden (Art. 9 Abs. 2 AGVO).
Die Finanzverwaltung hat die Festsetzung in der Beihilfentransparenzdatenbank zu veröffentlichen, sobald für den einzelnen Anspruchsberechtigten die gewährten Forschungszulagen die genannte Grenze überschreiten.[15]
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