Jahresabschluss 2023: Überblick relevanter Entwicklungen

Wie in jedem Jahr gab es auch 2023 verschiedene Entwicklungen, die sich auf den Jahresabschluss bzw. die Gewinnermittlung auswirken. Diese Entwicklungen  werden nachfolgend in kompakter Form erörtert. Die Änderungen in Steuergesetzen werden in einem gesonderten Beitrag aufgeführt, da aktuell nicht absehbar ist, wann und wie diese umgesetzt werden, nachdem das Wachstumschanchengesetz vorerst gestoppt wurde.

Änderungen rund um die Handelsbilanz

Änderungen des HGB sind im Jahr 2023 einige zu verzeichnen gewesen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang:

Die Einführung eines Ertragsteuerinformationsberichts nach HGB und weitere Änderungen

Nach § 342b Abs. 1 HGB ist zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts, der nicht Bestandteil des Jahres- bzw. Konzernabschlusses oder des Lage- bzw. Konzernlageberichts ist, ab 2025 ein Unternehmen verpflichtet, das in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils einen Umsatz- bzw. Konzernumsatzerlöse von mehr als 750 Mio. EUR hat. Konzerntöchter in Deutschland sind damit befreit, wenn ein deutscher Konzernabschluss aufgestellt wird. Mittelgroße oder große Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen, von in Drittstaaten ansässiger oberster Mutterunternehmen, sind allerdings ebenfalls zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet. Welche Angaben im Ertragsteuerinformationsbericht zu machen sind, soll an dieser Stelle nicht im Einzelnen thematisiert werden. Es wird auf die §§ 342i ff. HGB verwiesen. Es sind hierbei allgemeine Angaben zum Mutterunternehmen, Berichtszeitraum, zur Währung sowie zu einbezogenen Tochterunternehmen zu machen sowie eine Vielzahl von länderbezogenen Angaben wie Geschäftstätigkeit, Arbeitnehmer, Erträge, Gewinn, Steuern usw.. Einzelne Angaben dürfen weggelassen werden, wenn die Veröffentlichung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen erheblichen Nachteil verursacht.

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Eines der am meisten diskutierten Themen der letzten Jahre ist die Nachhaltigkeit von Geschäftsmodellen und Geschäften und wie diese ihren Niederschlag in der Rechnungslegung von Unternehmen findet. Überwiegend gab es Aktivitäten auf europäischer Ebene, da die neue Nachhaltigkeitsrichtlinie (CSRD) zum 5.1.2023 in Kraft getreten ist. Diese EU-Richtlinie ist bis Juli 2024 in deutsches Recht umzusetzen, was bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geschehen ist. Insofern kann noch nicht genau abgesehen werden, was auf die Unternehmen zukommt. Die Entwicklung bleibt abzuwarten. Zunächst werden aber ausschließlich kapitalmarktorientierte Unternehmen unmittelbar betroffen sein.

Weitere geplante Änderungen des HGB

Weitere Änderungen, die sich im HGB niederschlagen werden, sind angekündigt, ohne dass zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Ausarbeitung absehbar war, ob und wann sie umgesetzt werden. Insofern seien sie an dieser Stelle nur kurz erwähnt:

  • Die Merkmale für die Unternehmensgrößenklassen nach HGB (§ 267 HGB und§ 267a HGB) sollen um 25 % angehoben werden (bis auf die Mitarbeiterzahl).
  • Die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen nach Handels- und Steuerrecht sollen von 10 auf 8 Jahre verkürzt werden. Diese Maßnahme ist Bestandteil des geplanten Bürokratieabbaugesetzes IV, das voraussichtlich im Laufe des Jahres 2024 verabschiedet werden wird.
  • Als Folge der absehbaren Einführung des Mindeststeuergesetzes (Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag am 8.11.2023) wird das HGB an einigen Stellen in den §§ 274 Abs. 3, 285 Nr. 3a, 306 Abs. 5 und 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB geändert werden.

Änderungen des DRS zur Kapitalflussrechnung und zum Lagebericht

Im Zusammenhang mit der handelsrechtlichen Rechnungslegung ist auch auf Änderungen im Bereich der DRS hinzuweisen. Die Änderungen betreffen im Einzelnen den DRS 20 zum Konzernlagebericht sowie DRS 21 zur Kapitalflussrechnung.

Neues vom IDW

Wie in jedem Jahr hat sich das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) zu einer Vielzahl von Themen rund um die Rechnungslegung und Prüfung geäußert. Der Schwerpunkt lag auf dem Bereich der Prüfung, wie die Aktivitäten rund um die Einführung der ISA DE sowie die besonderen Prüfungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zeigen. Ausgewählte Standards, die die Rechnungslegung betreffen, sind:

  • Neufassung des IDW RS HFA 33 zu Geschäften mit nahestehenden Personen. Dieser Standard betrifft Fragen rund um die Darstellung von Geschäften mit Gesellschaftern oder Mitgliedern der Geschäftsführung bzw. der Aufsichtsorgane.
  • IDW RS IFA 3 – maßgebend ist also der Immobilienfachausschuss des IDW – stellt Grundsätze auf, wie Immobilien des Anlage- und des Umlaufvermögens voneinander abzugrenzen sind.
  • Hinzuweisen ist auch auf den Entwurf einer Stellungnahme des Immobilienfachausschusses (IDW ERS IFA 1 n. F.), da dieser Anmerkungen zur sehr praxisrelevanten Frage der Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand bei Gebäuden enthält.
  • Schließlich ist auf das aktuell 4. Update zu den Auswirkungen des Krieges gegen die Ukraine auf die Rechnungslegung hinzuweisen.

BMF-Schreiben aus dem Jahr 2023

An Schreiben des BMF im Zusammenhang mit Fragestellungen, die die steuerliche Gewinnermittlung betreffen, sind aus dem Jahr 2023 zu nennen:

  • Mit Datum vom 6.6.2023 hat das BMF die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 (IV B 5 – S 1341/19/10017:003) veröffentlicht. Die Finanzverwaltung stellt in diesem ihre Auslegung der zentralen Regelungen zur Bestimmung aus ihrer Sicht angemessener Verrechnungspreise dar.
  • Mit Datum vom 17.7.2023 hat das BMF ein Schreiben (IV C 6 – S 2121/23/10001:001) zur Anwendung der neuen gesetzlichen Bestimmungen zu Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Rückwirkend zum 1.1.2022 ist der Betrieb bestimmter, kleinerer Photovoltaikanlagen ertragsteuerfrei. Das BMF-Schreiben setzt sich mit verschiedenen Aspekten der gesetzlichen Neuregelung auseinander.
  • Mit Datum vom 11.4.2023 hat das BMF (IV C S 2133/19/10004:002) umfangreiche Ausführungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital gemacht. Genussrechte dürften vielleicht Sonderfall sein, die zunächst für nicht allzu viele Steuerpflichtige von Interesse sind. Das vorliegende BMF-Schreiben hat aber eine Vielzahl von Fragestellungen zum Gegenstand, die viele Steuerpflichtige und hier gerade Unternehmen betreffen. Dies gilt etwa für die Frage der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital in der Steuerbilanz.
  • Für bestimmte Berufsgruppen können Betriebsausgabenpauschalen geltend gemacht werden. Das BMF hat sein diesbezügliches Schreiben (BMF, Schreiben v. 6.4.2023, IV C 6 – S 2246/20/10002 :001) neu gefasst und die Pauschale erhöht.
  • Mit Schreiben vom 22.2.2023 hat das BMF dazu Stellung genommen, wie eine kürzere Nutzungsdauer eines Gebäudes nachgewiesen werden kann (BMF, Schreiben v. 22.2.2023, (IV C 3 – S 2196/22/10006:005). Am 28.7.2021 hat der BFH in der Rechtssache IX R 25/19 entschieden, dass Steuerpflichtige, die eine kürzere Restnutzungsdauer eines Gebäudes als die gesetzliche vorgesehene Nutzungsdauer geltend machen, dies anhand jeder Darlegungsmethode beweisen können, sofern diese im Einzelfall geeignet ist. Das Schreiben regelt die Anwendung dieser Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung.
  • Zu den Voraussetzungen und dem Inhalt der Forschungszulage hat sich das BMF mit Schreiben vom 7.2.2023 (IV C 3 – S 2020/22/10007:003) geäußert.
  • Eher ein exotischer Sonderfall ist die steuerliche Gewinnermittlung nach der Größe eines Handelsschiffes, das im internationalen Verkehr betrieben wird. Dies wird oftmals als Tonnagesteuer bezeichnet. Am 10.7.2023 hat das BMF (IV C 6 – S 2133 – a/20/10001:003) sein zentrales Anwendungsschreiben zu dieser Gewinnermittlungsart neu veröffentlicht. Das neue Schreiben berücksichtigt eine Vielzahl von gesetzlichen Änderungen des § 5a EStG sowie Urteile des BFH.

Urteile des BFH

Der BFH hat sich im Jahr 2023 mit Veröffentlichungen zu Fragen der steuerlichen Gewinnermittlung zurückgehalten. An Urteilen, die auf der Homepage des BFH im abgelaufenen Jahr veröffentlicht wurden, sind die folgenden Entscheidungen zu nennen:

  • Die Vereinbarung eines Vorbehalts zur Abänderung einer Pensionszusage ist im Regelfall steuerlich schädlich. Dies hat der BFH mit Urteil vom 6.12.2022 (IV R 21/19) bestätigt.
  • Das Beibehaltungswahlrecht beim Übergang zu den Regelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) gilt auch für steuerliche Zwecke. Dies hat der BFH mit Urteil vom 9.3.2023 (IV R 24/19) klargestellt.
  • Der Verzicht auf eine fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung gegen einen Gesellschafter kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Seine Rechtsprechung hierzu hat der BFH mit Urteil vom 22.2.2023 (I R 27/20) bestätigt.
  • Zur Frage des Betriebsausgaben-Abzugsverbots für Gästehäuser hat sich der BFH mit Urteil vom 24.5.2023 (XI R 37/20) auseinandergesetzt.
  • Gegenstand der Entscheidung des BFH vom 26.7.2023 (IV R 22/20) war die Frage, wie eine passive Rechnungsabgrenzung für erhaltene Zahlungen bei zeitraumbezogenen Leistungen zu erfolgen hat.
  • Für die Verpflichtung aus einem Kundenkartenprogramm ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Dies entschied der BFH in seinem Urteil vom 29.9.2022 (IV R 20/19).