Jahreswechsel 2022: Neuerungen zur Gewinnermittlung

Welche Neuerungen müssen für die Handelsbilanz und für die Steuerbilanz 2022 beachtet werden? Und welche BFH-Urteile und BMF-Schreiben finden hierbei Beachtung? Nachfolgend werden wesentliche Aspekte für die steuerliche Gewinnermittlung, die sich im Laufe des Jahres 2022 ergeben haben, in zusammengefasster Form dargestellt.  

Praxis-Hinweis: Steuerrechtliche Änderungen überwiegen

Wie in jedem Jahr gab es auch 2022 verschiedene Entwicklungen, die sich auf den Jahresabschluss auswirken. Diese werden nachfolgend in kompakter Form erörtert. Ausgegangen wird hierbei von – wenigen – Neuerungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss, wichtiger sind die neuen gesetzlichen Regelungen für die steuerliche Gewinnermittlung in der Steuerbilanz. Im Anschluss werden neue BMF-Schreiben sowie im Laufe des Jahres veröffentlichte Entscheidungen des BFH dargestellt. Dabei hat gerade der BFH im abgelaufenen Jahr eine erstaunliche Zurückhaltung im Hinblick auf Entscheidungen, die für die steuerliche Gewinnermittlung relevant sind, an den Tag gelegt.

Änderungen bei der Handelsbilanz 2022

Wesentliche Änderungen des HGB hat es Laufe des Jahres 2022 nicht gegeben. Zum 1.8. 2022 ist allerdings das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie in Kraft getreten, das Änderungen vor allem bezüglich der Offenlegung bzw. Hinterlegung von Jahresabschlussunterlagen mit sich gebracht hat. Diese Neuerungen gilt es zu beachten.

Weiterhin soll hingewiesen werden auf eine umfangreiche Stellungnahme des IDW, in der dieses sich zu Fragen rund um die Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung geäußert hat. Wie bereits im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie werden wichtige Aspekte erörtert. Diese Stellungnahme ist über die Homepage des IDW abzurufen. Aktuell ist dieser Fachliche Hinweis in der Fassung des 3. Updates aus dem August 2022.

Änderungen bei der Steuerbilanz 2022

Das zentrale Gesetz, welches Änderungen für die steuerliche Gewinnermittlung im Laufe des Jahres 2022 gebracht hat, ist das 4. Corona-Steuerhilfegesetz. Diese Neuerungen sind hervorzuheben:

  • Die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde verlängert für solche Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG). Anschließend soll diese Möglichkeit nach den derzeitigen Planungen des Gesetzgebers wieder auslaufen.
  • Die Möglichkeiten einer erweiterten Verlustverrechnung wurden bis Ende 2023 verlängert. Für die Jahre 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. EUR bzw. auf 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf 2 Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre (§ 10d Abs. 1 EStG). Die Möglichkeit besteht auch bei der Körperschaftsteuer.
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, wurden um ein weiteres Jahr verlängert (§ 52 Abs. 16 Sätze 3-5 EStG).
  • Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG (Übertragung stiller Reserven) und § 7g EStG (Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe) wurden ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängert (§ 52 Abs. 14 Sätze 4-6 EStG).
  • Unverzinsliche Verbindlichkeiten müssen nunmehr nach der Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht mehr abgezinst werden. Begründet wird dies mit der Niedrigzinsphase. Allerdings müssen Rückstellungen weiterhin abgezinst werden. Die Neuregelung gilt für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2022, kann aber auf Antrag auch auf frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden.

Mittelbare Bedeutung für die Steuerbilanz kann die Neuregelung des gesetzlichen Zinssatzes für Steuererstattungen und Steuernachzahlungen nach § 233a AO durch das 2. Gesetz zur Änderung der AO bringen. Ohne auf Einzelheiten einzugehen ist festzuhalten, dass der Zinssatz ab 1.1.2019 nunmehr für Zinsen nach § 233a AO 1,8 % p.a. beträgt. Der neue Zinssatz gilt nicht für anderen Zinsarten oder Säumniszuschläge. Diesbezüglich bleibt es bei einem Zinssatz von 6 % p.a., was umstritten ist.

BMF-Schreiben aus dem Jahr 2022

An Schreiben des BMF im Zusammenhang mit steuerbilanziellen Fragestellungen sind aus dem Jahr 2022 zu nennen:

Urteile des BFH aus dem Jahr 2022

Der BFH hat sich im Jahr 2022 mit Veröffentlichungen zu Fragen der steuerlichen Gewinnermittlung zurückgehalten. 


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