Aktuelles zur Gewinnermittlung - Neuerungen durch Gesetzgebung, Finanzverwaltung und BFH
Praxis-Hinweis: Steuerrechtliche Änderungen überwiegen
Wie in jedem Jahr gab es auch 2022 verschiedene Entwicklungen, die sich auf den Jahresabschluss auswirken. Diese werden nachfolgend in kompakter Form erörtert. Ausgegangen wird hierbei von – wenigen – Neuerungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss, wichtiger sind die neuen gesetzlichen Regelungen für die steuerliche Gewinnermittlung in der Steuerbilanz. Im Anschluss werden neue BMF-Schreiben sowie im Laufe des Jahres veröffentlichte Entscheidungen des BFH dargestellt. Dabei hat gerade der BFH im abgelaufenen Jahr eine erstaunliche Zurückhaltung im Hinblick auf Entscheidungen, die für die steuerliche Gewinnermittlung relevant sind, an den Tag gelegt.
Änderungen bei der Handelsbilanz 2022
Wesentliche Änderungen des HGB hat es Laufe des Jahres 2022 nicht gegeben. Zum 1.8. 2022 ist allerdings das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie in Kraft getreten, das Änderungen vor allem bezüglich der Offenlegung bzw. Hinterlegung von Jahresabschlussunterlagen mit sich gebracht hat. Diese Neuerungen gilt es zu beachten.
Weiterhin soll hingewiesen werden auf eine umfangreiche Stellungnahme des IDW, in der dieses sich zu Fragen rund um die Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung geäußert hat. Wie bereits im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie werden wichtige Aspekte erörtert. Diese Stellungnahme ist über die Homepage des IDW abzurufen. Aktuell ist dieser Fachliche Hinweis in der Fassung des 3. Updates aus dem August 2022.
Änderungen bei der Steuerbilanz 2022
Das zentrale Gesetz, welches Änderungen für die steuerliche Gewinnermittlung im Laufe des Jahres 2022 gebracht hat, ist das 4. Corona-Steuerhilfegesetz. Diese Neuerungen sind hervorzuheben:
- Die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde verlängert für solche Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG). Anschließend soll diese Möglichkeit nach den derzeitigen Planungen des Gesetzgebers wieder auslaufen.
- Die Möglichkeiten einer erweiterten Verlustverrechnung wurden bis Ende 2023 verlängert. Für die Jahre 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. EUR bzw. auf 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf 2 Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre (§ 10d Abs. 1 EStG). Die Möglichkeit besteht auch bei der Körperschaftsteuer.
- Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, wurden um ein weiteres Jahr verlängert (§ 52 Abs. 16 Sätze 3-5 EStG).
- Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG (Übertragung stiller Reserven) und § 7g EStG (Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe) wurden ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängert (§ 52 Abs. 14 Sätze 4-6 EStG).
- Unverzinsliche Verbindlichkeiten müssen nunmehr nach der Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht mehr abgezinst werden. Begründet wird dies mit der Niedrigzinsphase. Allerdings müssen Rückstellungen weiterhin abgezinst werden. Die Neuregelung gilt für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2022, kann aber auf Antrag auch auf frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden.
Mittelbare Bedeutung für die Steuerbilanz kann die Neuregelung des gesetzlichen Zinssatzes für Steuererstattungen und Steuernachzahlungen nach § 233a AO durch das 2. Gesetz zur Änderung der AO bringen. Ohne auf Einzelheiten einzugehen ist festzuhalten, dass der Zinssatz ab 1.1.2019 nunmehr für Zinsen nach § 233a AO 1,8 % p.a. beträgt. Der neue Zinssatz gilt nicht für anderen Zinsarten oder Säumniszuschläge. Diesbezüglich bleibt es bei einem Zinssatz von 6 % p.a., was umstritten ist.
BMF-Schreiben aus dem Jahr 2022
An Schreiben des BMF im Zusammenhang mit steuerbilanziellen Fragestellungen sind aus dem Jahr 2022 zu nennen:
- Mit Schreiben vom 15.6.2022 (BMF, Schreiben v. 15.6.2022, IV C 6 – S 2139-b/21/10001:001) hat sich das BMF ausführlich zu Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EstG in der aktuellen Gesetzesfassung geäußert.
- Mit Schreiben vom 17.5.2022 (BMF, Schreiben v. 17.5.2022, IV C 7 – S 2230/21/10001:007) hat das BMF zu verschiedenen Rechtsfragen rund um die Übertragung und Überführung von landwirtschaftlichem Vermögen aus einer Mitunternehmerschaft sowie die Geltendmachung eines Verpächterwahlrechts Stellung genommen.
- Mit Schreiben vom 12.1.2022 (BMF, Schreiben, IV A 3 – S 0062/21/10007:001) hat das BMF den Anwendungserlass zur AO geändert. Diese Änderung bringt Erleichterungen bei der Führung einer offenen Ladenkasse.
- Mit Schreiben vom 2.5.2022 (BMF, Schreiben v. 2.5.2022, IV C 6, – S 2176/20/10005:001) hat das BMF die Rechtsprechung des BFH zur Frage der Berechnung einer Pensionsrückstellung bei mehreren einem Berechtigten gewährten Zusagen geändert. Die Finanzverwaltung hat hierbei ihre bisherige Rechtsauffassung korrigiert.
- Die Finanzverwaltung hatte bereits mit einem BMF-Schreiben am 26.2.2021 die Möglichkeit eröffnet, bestimmte digitale Wirtschaftsgüter in einem Jahr abzuschreiben, statt wie bisher in 3 Jahren. Dies gilt für Anschaffungen nach dem 1.1.2021. Mit BMF-Schreiben v. 22.2.2022 wurde dieses ursprüngliche Schreiben in einigen Punkten ergänzt. (BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002:025).
- Die Finanzverwaltung hat die Fristen für die Übertragung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6. EStR für den Zeitraum 1.3.2020 bis 1.1.2021 aufgrund der Pandemie um ein Jahr verlängert. Mit Schreiben des BMF vom 15.12.2021 erfolgte eine weitere Verlängerung der Fristen. Eine weitere Verlängerung ist durch ein weiteres BMF-Schreiben erfolgt (BMF, Schreiben v. 20.9.2022, IV C 6 – S 2138/19/10002:003).
- Einen für die breite Masse der Steuerpflichtigen nicht relevanten Sonderfall, der aber gleichwohl an dieser Stelle der Vollständigkeit halber zu nennen ist, betrifft das BMF-Schreiben vom 10.5.2022 (BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 –S 2256/19/10003 :001). Dieses setzt sich mit der steuerbilanziellen Behandlung von Kryptowährungen auseinander.
Urteile des BFH aus dem Jahr 2022
Der BFH hat sich im Jahr 2022 mit Veröffentlichungen zu Fragen der steuerlichen Gewinnermittlung zurückgehalten.
- Mit der Frage der Berechnung sog. Überentnahmen in den Fällen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG setzte sich der BFH in einem Urteil auseinander (BFH Urteil vom 17.05.2022 - VIII R 38/18).
- Am 10.5.2022 hat der BFH (BFH Beschluss vom 10.05.2022 - IV B 47/21) eine Nichtzulassungsbeschwerde zu der Frage, wie sich der Höchstbetrag von § 6b Abs. 10 EStG ermittelt, wenn die Veräußerung des Anteils an einer Kapitalgesellschaft dem Teileinkünfteverfahren unterliegt, zurückgewiesen.
- Mit der Frage, ob bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben ein Fälligkeitserfordernis besteht, hatte sich der BFH in seinem Urteil vom 16.2.2022 (BFH Urteil vom 16.02.2022 - X R 2/21) auseinander zu setzen.
- Die weit überwiegende betriebliche Nutzung eines Fahrzeuges kann nicht nur anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesen werden. Seine diesbezügliche Rechtsauffassung bestätigte der BFH in seinem Urteil vom 16.3.2022 (BFH Urteil vom 16.03.2022 - VIII R 24/19).
- Mit der Frage der Rechtmäßigkeit einer Hinzuschätzung von Umsätzen in der Gastronomie hat sich der BFH in zwei Urteilen vom 16.12.2021 (BFH Urteile vom 16.12.2021 - IV R 1/18 und IV R 2/18) auseinander zu setzen. Die Frage ist bei einer Vielzahl von Betriebsprüfungen in der Gastronomie von erheblicher Bedeutung.
- Zur Frage der Berücksichtigung einer Leasing-Sonderzahlung im Zusammenhang mit der Kostendeckelungsregelung bei privater Nutzung eines betrieblichen Pkw hatte sich der BFH in einem Urteil vom 17.5.2022 geäußert (BFH Urteil vom 17.05.2022 - VIII R 26/20).
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