Rücklage für Ersatzbeschaffung – Übertragungsfrist verlängert
Praxis-Hinweis: Für Übertragung ein weiteres Jahr mehr Zeit
Die Bedeutung des BMF-Schreibens (BMF, Schreiben v. 20.9.2022, IV C 6 – S 2138/19/10002:003) liegt darin, dass die Fristen, die in R 6.6 EStR für die Übertragung der Rücklage für Ersatzbeschaffung bestehen, um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn die Fristen im Zeitraum 1.3.2020 bis 1.1.2021 abgelaufen wären. Für diesen Zeitraum haben Steuerpflichtige also ein Jahr mehr Zeit, die Rücklage auf ein Ersatzwirtschaftsgut zu übertragen. Das BMF-Schreiben steht damit in einer Reihe mit der gesetzlichen Verlängerung der Fristen im Rahmen der Anwendung des § 6b EStG und des § 7g EStG, die durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz erneut verlängert worden sind.
Da die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie immer noch in verschiedenen Wirtschaftszweigen und für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen spürbar sind, gewährt das BMF (BMF, Schreiben v. 20.9.2022, IC V C 6 – S 2138/19/100002:003) jetzt eine weitere Verlängerung der Fristen. Das Schreiben v. 20.9.2022 ersetzt das vorherige BMF-Schreiben v. 15.12.2021.
Hintergrund:
Voraussetzungen für eine Rücklage für Ersatzbeschaffung:
- Scheidet bei einem Steuerpflichtigen ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens aufgrund höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus und
- schafft der Steuerpflichtige innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut an,
- kann er die stillen Reserven, die bei ihm aufgedeckt worden sind, auf dieses neue Wirtschaftsgut übertragen.
Kann die Übertragung nicht im Laufe des Wirtschaftsjahres erfolgen, kann er eine Rücklage in seiner Bilanz bilden. Grundsätzlich hat die Übertragung dann innerhalb eines Jahres zu erfolgen, in bestimmten Fällen wird die Frist allerdings auf 4 und sogar 6 Jahre verlängert.
Wesentlicher Inhalt der Änderung
Nunmehr trifft das BMF eine Regelung dahingehend, dass diese Fristen sich nicht um 1 Jahr, sondern um 3 Jahre verlängern, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die Fristen verlängern sich um 2 Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die Fristen verlängern sich um 1 Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
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