Hinzuschätzung von Umsätzen in der Gastronomie

Mit der Frage der Rechtmäßigkeit einer Hinzuschätzung von Umsätzen in der Gastronomie hat sich der BFH in zwei Urteilen vom 16.12.2021 (IV R 1/18 und IV R 2/18) auseinanderzusetzen. Die Frage ist bei einer Vielzahl von Betriebsprüfungen in der Gastronomie von erheblicher Bedeutung.  

Entscheidung als Argumentationshilfe – allerdings nicht bindend

Eine Anmerkung vorweg. Es handelt sich bei den beiden Entscheidungen, die den gleichen Sachverhalt, aber unterschiedliche Steuerarten betreffen, um sog. NV-Entscheidungen. Dies bedeutet, dass sie nicht für die Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung des BFH vorgesehen sind. Sie sind gleichwohl über die Homepage abrufbar und können durch Steuerpflichtige und ihre Berater zur Argumentation herangezogen werden. Bindend für die Finanzverwaltung sind allerdings nur solche Entscheidungen, die im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.

Bei Hinzuschätzungen: Finanzamt muss sauber arbeiten

Zu den Entscheidungen selbst: sie führen vor Augen, dass auch die Finanzverwaltung bei einer Hinzuschätzung sauber arbeiten muss. Dabei sind Fragen der Hinzuschätzung gerade im Bereich der Gastronomie, die durch die Finanzverwaltung oft im Generalverdacht der Steuerverkürzung steht, von erheblicher Relevanz. Mit einer Hinzuschätzung wird hier oftmals gedroht oder diese auch durchgeführt. Steuerpflichtige sollten dies aber nicht ohne Weiteres schlucken. Das Finanzamt muss sauber darlegen, weswegen eine Schätzungsbefugnis gegeben ist, welche Schätzungsmethode im Einzelfall verhältnismäßig ist und welche Rohgewinnsätze anzuwenden sind. Im Urteilsfall hat die Finanzverwaltung offensichtlich nicht sauber gearbeitet. Dies geschieht auch in anderen Fällen, so dass durchaus gute Chancen in einem Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren bestehen, zumindest eine für den betroffenen Steuerpflichtigen günstigere Hinzuschätzung zu erreichen.   

Sachverhalt: Finanzamt ermittelt Tagesnettoumsatz auf Grundlage von Z-Bons

Der Kläger betrieb ein Restaurant mit 50 Sitzplätzen im Innenbereich und einen nur im Sommer geöffneten Außenbereich. Eine Außenprüfung ergab Mängel in der Buch- und Kassenführung. Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden sodann bei einer Durchsuchung zwei Tagesendsummenbons von zwei Tagen aus dem August 2021 gefunden. Diese betrafen einen Sonnabend und den darauffolgenden Montag. Auf der Grundlage dieser beiden sog. Z-Bons ermittelte das Finanzamt einen durchschnittlichen Tagesnettoumsatz von EUR 76 pro Tag und pro Stuhl. Der Wareneinsatz wurde zudem auf der Grundlage der Rohgewinnaufschlagsätze ermittelt. Es wurden hierbei Sätze am oberen Ende der amtlichen Sätze zugrunde gelegt. Der Kläger wandte sich gegen die geänderten Steuerbescheide zunächst im Einspruchswege und sodann durch Erhebung einer Klage beim Finanzgericht Düsseldorf. Das Finanzgericht wies die Klage indes ab. Der Kläger wandte sich an den BFH.

BFH: Schätzungsmethode nicht verhältnismäßig

Der BFH gab der Revision statt und hob die Urteile des FG Düsseldorf auf. Zwar ist hier grundsätzlich eine Schätzung zulässig gewesen, der BFH rügte jedoch die Höhe der Schätzung. Eine Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung ist hier unstreitig gegeben, da die Buch- und Kassenführung des Klägers mangelhaft gewesen ist. Allerdings ist die Höhe der Hinzuschätzung nicht schlüssig. Diese ist durch den BFH nur eingeschränkt überprüfbar. Der BFH hat aber die Möglichkeit zu prüfen, ob bei mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigt wurde. Die Finanzverwaltung hat hierbei anhand der Z-Bons einen sog. internen Betriebsvergleich vorgenommen, was grundsätzlich zutreffend ist. Allerdings wurden die Tatsachen hier insofern falsch gewürdigt, als nicht berücksichtigt wurde, dass die Umsätze im August überdurchschnittlich hoch sind und der Außenbereich auch nur im Sommer geöffnet ist. Auch ist es kaum möglich aus zwei Tagesendsumme einen durchschnittlichen Jahresumsatz zu ermitteln. Schließlich ist nicht ersichtlich, warum der Betrieb des Klägers am oberen Ende der Bandbreite bezüglich des Rohgewinns eingestuft worden ist.

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Schlagworte zum Thema:  BFH-Urteile, Kassenführung