Erleichterungen bei der offenenen Ladenkasse
Praxis-Hinweis: Offene Ladenkasse - keine Einzelaufzeichnungspflicht bei einer Vielzahl von unbekannten Personen, die bar bezahlen
Auch heutzutage ist es entgegen einer durchaus manches Mal zu vernehmenden Auffassung zulässig, eine offene Ladenkasse zu führen. Es besteht also derzeit – vielleicht noch – keine Verpflichtung für ein digitales Kassensystem. Auch Steuerpflichtige, die kein digitales System verwenden, müssen indes grundsätzlich jeden Buchungsvorgang einzeln erfassen, es sei denn,
- ihnen ist dies nicht zuzumuten,
- weil technische, wirtschaftliche oder praktische Gründe dem entgegenstehen.
Allerdings trägt regelmäßig der Steuerpflichtige die Beweislast dafür, dass dem so ist.
Der Anwendungserlass zur AO regelt nunmehr an etwas versteckter Stelle (in Tz. 2.2.2 zu § 146 AO), dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 146 Abs. 1 Satz 3 AO die Zumutbarkeit nicht mehr gesondert durch die Finanzverwaltung zu prüfen ist.
Das bedeutet in der Praxis: Der Steuerpflichtige muss "nur" noch beweisen, dass er den Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung betreibt.
Gleiches gilt nach dem Anwendungserlass zur AO im Übrigen unter gewissen Voraussetzungen auch für Dienstleistungen, die an eine Vielzahl von Kunden erbracht werden (Tz. 2.2.6 zu § 146 AO).
Für Steuerpflichtige, die eine offene Ladenkasse führen und die übrigen Voraussetzungen erfüllen, stellen diese Ausführungen der Finanzverwaltung somit eine nicht unerhebliche Erleichterung dar. Abzuwarten bleibt allerdings, wie lange es noch dauert, bis in Deutschland die Verwendung eines digitalen Kassensystems vorgeschrieben wird.
Hintergrund
Prinzipiell gilt nach § 146 Abs. 1 Satz 1 AO der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht. Dies bedeutet, dass jeder Buchungsvorgang einzeln vorzunehmen ist. Hiervon besteht nur dann eine Ausnahme, wenn die Einzelaufzeichnung aus Zumutbarkeitsgründen beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von unbekannten Personen gegen Barzahlung nicht erfolgen kann (Vgl. § 146 Abs. 1 Satz 3 AO). Allerdings besteht diese Ausnahme nur, wenn der Steuerpflichtige kein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet.
BMF-Schreiben
Der wesentliche Inhalt des Schreibens (BMF, Schreiben v. 12.1.2022, IV A 3 – S 0062/21/10007:001) lässt sich im Hinblick auf die Anwendung des Einzelaufzeichnungsgrundsatzes dahingehend zusammenfassen:
- Bei Verwendung einer offenen Ladenkasse und Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ist die fehlende Zumutbarkeit der Einzelaufzeichnung nicht weiter durch den Steuerpflichtigen zu belegen.
- Weiterhin muss der Steuerpflichtige allerdings nachweisen, dass er Waren (oder Dienstleistungen) an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung verkauft.
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