Jahresabschluss 2024: Überblick der wichtigsten BMF-Schreiben und BFH-Entscheidungen
Neues vom BMF
Auch im Jahr 2024 sind verschiedene BMF-Schreiben ergangen, die im direkten oder indirekten Zusammenhang mit Fragestellungen aus dem Bereich der steuerlichen Gewinnermittlung stehen.
Das BMF hat mit Schreiben vom 27.2.2024 (III C 2 – S 7282/19/10001:002) zur umsatzsteuerlichen Haftung bei falschen Rechnungen nach § 14c UstG Stellung genommen und die Rechtsprechung des EuGH zumindest teilweise übernommen. Das Schreiben beinhaltet hierbei auch Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Da Rechnungen als Buchungsbeleg erhebliche Bedeutung für die Gewinnermittlung haben, sei auf dieses BMF-Schreiben verwiesen.
Mit Schreiben vom 11.3.2024 ( IV D 2 - S 0316-a/21/10006:008) hat das BMF ausführlich Stellung zur Frage von Aufzeichnungen und Aufbewahrung von Geschäftsvorfällen bei Taxi- und Mietwagenunternehmen Stellung genommen.
Mit Schreiben vom 11.3.2024 (IV D 2 – 0316/21/10001:002) hat das BMF die GoBD geändert. Die Änderung war aufgrund von Gesetzesänderungen erforderlich. Das DAC-7-Umsetzungsgesetz hat zu einer Änderung des § 147 AO geführt. § 147 Abs. 6 Satz 1 AO ermöglicht in seiner Neufassung einen umfangreicheren Zugriff auf digitale Daten des Steuerpflichtigen. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um eine gesetzliche Umsetzung der Möglichkeiten, die auch bereits in den GoBD zu finden waren.
Mit Schreiben vom 17.5.2024 (III C 2 – S 7300/19/10002:001) hat das BMF umfangreich zur Frage der Zuordnung von Leistungen zu einem Unternehmen Stellung genommen. Das Schreiben beinhaltet hierbei auch Änderungen des UStAE.
Mit Schreiben vom 30.8.2024 (IV C 2 - S 2742/22/10003 :009) hat das BMF zur Frage der gleichzeitigen Zahlungen eines Geschäftsführergehalts und solche aufgrund einer Pensionszusage Stellung genommen.
Mit Schreiben vom 11.6.2024 (III C 2 – S 7200/19/10001:028) hat das BMF den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) erneut geändert. Die Änderung der Ausführungen zu § 10 UstG betreffen die umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen.
Mit zwei Schreiben vom 28.6.2024 hat das BMF den Anwendungserlass zur AO im Hinblick auf die Ausführungen zu § 146a AO geändert (IV D 2 – S 0316-a/20/10003:007) und Ausführungen zum Beginn der Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO gemacht (IV D 2 – S0316-a/19/10011:009).
Das BMF hat mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 Änderungen im Bereich der Übermittlung der E-Bilanz dargestellt ( IV C 6 – S 2133-b/24/10002:001). Die Änderungen betreffen Rz. 16 des zentralen BMF-Schreibens vom 28.9.2011 (IV C 6 -S 2133 b/11/10009).
Kurz hingewiesen werden soll auf das umfangreiche Schreiben des BMF vom 15.10.2024 (GZ III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007), in dem die Einzelheiten der Einführung der E-Rechnung im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen ab 1.1.2025 (bei verschiedenen Übergangsfristen) dargestellt werden. Eine ausführliche News zu diesem Thema finden Sie hier: E-Rechnung: BMF-Schreiben veröffentlicht mit wichtigen Konkretisierungen.
Entscheidungen des BFH
Wie schon in den letzten Jahren wurden auch im Jahr 2024 bislang nur recht wenige Entscheidungen des BFH auf seiner Homepage veröffentlicht, die einen Bezug zur steuerlichen Gewinnermittlung haben. Zu nennen sind:
- Mit einer Frage im Zusammenhang mit der bilanziellen Behandlung eines Leasing-Restwertmodells im Autohandel hatte sich der BFH in seiner Entscheidung vom 19.9.2023 auseinander zu setzen (XI R 20/20).
- Mit einer Frage der Schätzung durch die Finanzverwaltung bei Nutzung eines alten Kassensystems durch den Steuerpflichtigen setzte sich der BFH in einem Urteil vom 28.11.2023 (X R 3/22) auseinander.
- Mit einer Frage der Zuordnung einer Leasingsonderzahlung zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage hatte sich der BFH in seiner Entscheidung vom 12.3.2024 (VIII R 1/21) auseinander zu setzen.
Zur Frage der Berücksichtigung eines Verlustes aus dem Abgang der Beteiligung an einer GmbH bei Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung äußerte sich der BFH in einem Urteil vom 31.1.2024 (X R 11/22).
Die Ansatzvoraussetzungen für eine Rückstellung für Altersfreizeit waren der zentrale Gegenstand des Urteils des BFH vom 5.6.2024 (IV R 22/22).
Die Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung waren hingegen der Gegenstand des Urteils des BFH vom 28.2.2024 (I R 29/21).
Mit Beschluss vom 15.10.2024 (III B 24/24) hat der BFH ernstliche Zweifel daran geäußert, dass ein im Jahr 2021 in Abzug gebrachter Investitionsabzugsbetrag (IAB) für eine im Jahr 2022 erworbene Photovoltaikanlage nur deswegen im Jahr 2021 rückgängig zu machen ist, weil die Photovoltaikanlage nachträglich steuerfrei gestellt wurde.
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