Die Bundesregierung hat die Anwendung des FZulG spätestens nach Ablauf von fünf Jahren auf wissenschaftlicher Grundlage zu evaluieren und den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse zu unterrichten (§ 17 Abs. 1 FZulG). Eine Evaluierung ist für das Jahr 2025 vorgesehen.
Anrechnung der Forschungszulage bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer: Das Statistische Bundesamt hat unlängst Daten über die Anrechnung der Forschungszulage bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer veröffentlicht. Die Forschungszulage ist
- in einem Forschungszulagenbescheid festzusetzen und
- bis jetzt bei der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer anzurechnen (§ 10 Abs. 1 FZulG).
Beachten Sie: Das gilt auch für Mitunternehmer (§ 10 Abs. 2 FZulG).
Bei der Einkommensteuer erfolgte
- im Jahr 2021 keine Anrechnung und
- im Jahr 2022 eine Anrechnung i.H.v. 6 Mio. EUR.
Bei der Körperschaftsteuer fand
- im Jahr 2021 eine Anrechnung i.H.v. 18 Mio. EUR und
- im Jahr 2022 i.H.v. 149 Mio. EUR statt.[7]
Durch Anrechnung bewirkte Steuermindereinnahmen:
- Die Anrechnung i.H.v. 18 Mio. EUR im Jahr 2021 entspricht einer Bemessungsgrundlage von 72 Mio. EUR und
- die Anrechnung i.H.v. insgesamt 155 Mio. EUR im Jahr 2022 einer von 620 Mio. EUR.
Der Gesetzgeber ging von Steuermindereinnahmen i.H.v. 1.145 Mio. EUR für einen vollen Veranlagungszeitraum aus.[8]
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