Die Gesetzesänderungen des FZulG durch das WtChancenG sollen die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und den Standort Deutschland stärken. Unternehmen sollen verstärkt zu Investitionen in Forschung und Entwicklung motiviert werden.
1. Anhebung des Stundensatzes
Bei Eigenleistungen eines Einzelunternehmers können anstatt 40 EUR jetzt 70 EUR je Arbeitsstunde bei insgesamt bis zu 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen geltend gemacht werden (§ 3 Abs. 3 S. 2 FZulG n.F.).
Der Gesetzgeber hat die Anhebung auch bei der Tätigkeitsvergütung eines Mitunternehmers nachvollzogen. Diese ist begünstigt, soweit sie anstatt 40 EUR nun 70 EUR je Arbeitsstunde bei max. 40 Arbeitsstunden pro Woche nicht übersteigt (§ 3 Abs. 3 S. 3 FZulG n.F.).
Anwendungszeitpunkt: Diese Gesetzesänderungen treten mit Wirkung vom 28.3.2024 in Kraft (Art. 35 Abs. 1 WtChancenG).
2. Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen auf bestimmte Sachkosten
a) Bisherige Regelung
Bisher förderte das FZulG nur Aufwendungen für Arbeitslöhne (§ 3 Abs. 1 und 2 FZulG), Eigenleistungen eines Einzelunternehmers und Tätigkeitsvergütungen eines Mitunternehmers (§ 3 Abs. 3 FZulG) sowie Entgelte für die Auftragsforschung (§ 3 Abs. 4 FZulG).
b) Änderungen durch das WtChancenG
Ab jetzt gehört zu den förderfähigen Aufwendungen auch die Wertminderung
- für im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzte
- abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter
- des Anlagevermögens,
- die für die Durchführung des Vorhabens erforderlich sind.
- Die Wirtschaftsgüter müssen zudem ausschließlich eigenbetrieblich verwendet werden.
Die Ausweitung ist für Wirtschaftsgüter, die nach dem 27.3.2024 angeschafft werden, anzuwenden (§ 3 Abs. 3a S. 1 FZulG n.F.). Die Ausweitung soll die Attraktivität der Forschungszulage erhöhen. Ausgenommene Wirtschaftsgüter: Das gilt nicht für diejenigen Wirtschaftsgüter, für die die Bewertungsvorschriften des § 6 Abs. 2 EStG (geringwertige Wirtschaftsgüter) und § 6 Abs. 2a EStG (Sammelposten) angewendet werden (§ 3 Abs. 3a S. 2 FZulG n.F.).
Ermittlung der Wertminderung: Die Wertminderung ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu ermitteln. Das ist im Jahr der Anschaffung/Herstellung der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungs-/Herstellungskosten und dem Wert des Wirtschaftsgutes am Schluss des Wirtschaftsjahres. Die Wertminderung ermittelt sich in den Folgejahren aus dem Unterschiedsbetrag des Werts des Wirtschaftsgutes am Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres und dem Wert am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (§ 3 Abs. 3a S. 3 FZulG n.F.).
Als Wertminderung zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 3a S. 4 FZulG n.F.) ist dabei
- eine Teilwertabschreibung,
- eine erhöhte Absetzung oder
- eine Sonderabschreibung.
Kalendermäßige Kürzung: Sofern die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Wirtschaftsgutes nicht im gesamten Wirtschaftsjahr vorliegen, ist der förderfähige Aufwand um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat zu kürzen, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen (§ 3 Abs. 3a S. 5 FZulG n.F.). Somit ist im jeweiligen Wirtschaftsjahr nur der Teil der Anschaffungs-/Herstellungskosten förderfähig, der durch die Verwendung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben anfällt.
Die Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen auf bestimmte Sachkosten durch § 3 Abs. 3a FZulG n.F. ist auch in § 4 FZulG und § 5 FZulG nachvollzogen worden. Der Gesetzestext lautet nun "§ 3 Abs. 3 bis 4 FZulG" anstatt "§ 3 Abs. 3 und 4 FZulG" (§ 4 Abs. 2 FZulG n.F. und § 5 Abs. 1 S. 1 FZulG n.F.).
Zweistufiges Gewährungsverfahren für die Gewährung der Forschungszulage: Das Gesetz sieht ein zweistufiges Verfahren für die Gewährung der Forschungszulage vor:
- Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (§ 6 FZulG i.V.m. § 14 FZulG und § 1 ff. FZulBV) und
- Antrag auf Festsetzung einer Forschungszulage bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt (§ 5 Abs. 1 S. 1 FZulG). Bei einer Mitunternehmerschaft ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist (§ 5 Abs. 1 S. 3 FZulG).
Die Bescheinigungsstelle prüft, ob es sich bei den im Antrag beschriebenen Tätigkeiten um Forschung und Entwicklung i.S.d. FZulG handelt. Der Anspruchsberechtigte erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Bescheinigung, dass das näher bezeichnete Vorhaben begünstigt ist (§ 6 Abs. 2 FZulG). Die Beurteilung der Frage, ob ein Wirtschaftsgut für die Durchführung eines begünstigten Vorhabens erforderlich ist, ist ebenfalls der Bescheinigungsstelle übertragen worden. Der Gesetzestext ist insoweit insgesamt überarbeitet worden (§ 6 FZulG n.F.).
Soweit im Antrag nach § 5 FZulG förderfähige Aufwendungen i.S.d. § 3 Abs. 3a FZulG n.F. geltend gemacht werden, muss die Bescheinigung nunmehr auch die Feststellung enthalten, dass das jeweilige Wirtschaftsgut für die Durchführung des begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich ist (§ 6 Abs. 3 FZulG n.F.).
Wer beurteilt was?