Leitsatz
1. Von der Begünstigung des § 7c EStG werden alle mit der Fertigstellung einer Wohnung (Bezugsfertigkeit) zusammenhängenden Aufwendungen erfasst. Dementsprechend sind derartige Aufwendungen dem Grunde nach auch dann solche i.S.d. § 7c EStG, wenn sie die Höchstbemessungsgrundlage des § 7c Abs. 3 Satz 1 EStG übersteigen.
2. Entstehen im Zusammenhang mit der Herstellung einer Eigentumswohnung Aufwendungen für die Installation einer Heizungsanlage, die für sich gesehen nach § 82a EStDV begünstigt wären, können erhöhte Absetzungen nach § 7c EStG und nach § 82a EStDV wegen des Kumulationsverbots gem. § 7a Abs. 5 EStG nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden.
Normenkette
§ 7c, § 7a EStG , § 82a EStDV
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige erwarb einen Dachboden als Eigentumswohnung, die sie für 200 000 DM zu einer Dachgeschosswohnung ausbauen ließ. Dabei wurde auch eine Heizungsanlage installiert.
Die Steuerpflichtige machte erhöhte Absetzungen nach § 7c EStG und daneben nach § 82a EStDV geltend. Sie war der Meinung, die Aufwendungen für die Heizungsinstallation seien aus den die Bemessungsgrundlage der AfA nach § 7c EStG (60 000 DM) übersteigenden Kosten auszugliedern mit der Folge, dass eine doppelte Abschreibung derselben Kosten nicht stattfinde und das Kumulationsverbot nach § 7a Abs. 5 EStDV nicht eingreife.
Entscheidung
Dem trat der BFH entgegen. Bezugsfertigkeit sei gegeben, wenn die wesentlichen Bauarbeiten durchgeführt seien und allenfalls unwesentliche Restarbeiten ausständen. Zur Bezugsfertigkeit gehöre auch das Vorhandensein einer Heizung. Alle diese Aufwendungen würden dem Grunde nach – allerdings begrenzt auf 60 000 DM – von § 7c EStG erfasst.
Damit greife das Kumulationsverbot des § 7a Abs. 5 EStG ein. Denn dieses solle verhindern, dass erhöhte Absetzungen nach § 7c EStG und nach § 82a EStDV bei demselben Abschreibungsgegenstand nicht nebeneinander in Anspruch genommen würden. Da die Aufwendungen für die Heizung dem Grunde nach unter § 7c EStG fielen, sei die Inanspruchnahme von Absetzungen nach § 82a EStDV daneben ausgeschlossen.
Hinweis
Nach dem Kumulationsverbot des § 7 Abs. 5 EStG dürfen, wenn bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen oder Sonderabschreibungen auf Grund mehrerer Vorschriften vorliegen, erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur auf Grund einer dieser Vorschriften in Anspruch genommen werden.
Da die Bemessungsgrundlage für die erhöhten AfA nach § 7c EStG (Schaffung neuer Mietwohnungen durch Baumaßnahmen an einem bereits bestehenden Gebäude) auf 60 000 DM begrenzt ist (§ 7c Abs. 3 EStG) war fraglich, ob aus den die Bemessungsgrundlage übersteigenden Kosten die auf die Installation der Heizung entfallenden Kosten ausgegliedert werden können und für diesen Teil der Herstellungskosten neben den AfA für die übrigen Aufwendungen die AfA nach § 82a EStDV in Anspruch genommen werden können.
Nach der vorliegenden Entscheidung des BFH ist dies grundsätzlich nicht möglich. Die AfA nach § 7c EStG erfasst sämtliche Baumaßnahmen bis zur Fertigstellung, d.h. Bezugsfertigkeit, allerdings begrenzt auf die Bemessungsgrundlage von 60 000 DM. Zur Bezugsfertigkeit einer Wohnung gehört aber auch das Vorhandensein einer Heizungsanlage. Die Kosten für die Heizungsinstallation können daher nicht ausgegliedert und zusätzlich nach § 82a EStDV abgesetzt werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.2.2002, IX R 42/99