Gründe

Der Schuldnerin ist durch Beschluss des Gerichts vom 29.10.2004 die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Die Laufzeit ihrer Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2. InsO) hat mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23.12.2003 begonnen.

Sie würde planmäßig am 22.12.2009 ablaufen.

Mit Schreiben vom 21.03.2005 hat der Treuhänder mitgeteilt, dass die Schuldnerin am 01.03.2005 verstorben ist.

Da der Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung höchstpersönlicher Natur ist und mithin nicht auf die Erben übergeht, ist dieser Anspruch nicht mehr durchsetzbar.

Die Restschuldbefreiung war daher zu versagen.

Das Amt des Treuhänders ist damit beendet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1543289

ZVI 2005, 505

ZVI 2006, 73

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