Gründe
Aufgrund eines Gläubigerantrages, dem eine titulierte Forderung von über 1 Mio. DM zugrunde liegt, ist über das Vermögen des Schuldners am 1. Mai 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner hat rechtzeitig Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.
Der Schuldner ist als Zahnarzt tätig und erwarb in der Vergangenheit mehrere Gewerbeobjekte in der Göttinger Innenstadt, die inzwischen unter Zwangsverwaltung stehen und sich im Zwangsversteigerungsverfahren befinden. Wegen eines der Objekte ("Markthalle") wandte sich der Schuldner mit Schreiben vom 16. Juli 2003 an das Insolvenzgericht und beantragte gemäß § 58 InsO, den Insolvenzverwalter anzuhalten, von seinem Recht gemäß § 30 d ZVG auf Beantragung der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens Gebrauch zu machen. Der Antrag befindet sich in Band II der Akte (Bl. 202 - 302 d. A., davon ab Bl. 244 Aufsätze zum Problemkreis nebst Gesetzesmaterialien). Der Antrag wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 16. Juli 2003 zurückgewiesen.
In der Gläubigerversammlung vom 30. September 2003 war der Schuldner persönlich anwesend. Ausweislich des von der Rechtspflegerin unterzeichneten Protokolls wurde von den Erschienenen auf die Belehrung über das Recht zum Widerspruch und die Folgen eines solchen (§ 178, 179 InsO) verzichtet. Weiter heißt es in dem Protokoll:
"Die einzelnen Forderungen wurden ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft.
Die bestrittenen Forderungen wurden einzeln erörtert.
Das Ergebnis der Prüfungen wurde in die Insolvenztabelle eingetragen."
Dieser Teil des Protokolls wurde später mit Beschluss vom 22. Januar 2004 dahin korrigiert, dass lediglich die Forderungen der anwesenden Gläubiger sowie der Gläubiger, die eine Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet hatten, erörtert wurden. Dies geschah ausweislich des Berichtigungsbeschlusses nach ausführlicher Befragung der Anwesenden, ob diese mit einer Prüfung lediglich der Forderungen der anwesenden Gläubiger einverstanden sind. Weiter weist das Protokoll vom 30. September 2003 aus, dass hinsichtlich der Forderung der B. BKK aus unerlaubter Handlung der Schuldner im Termin Widerspruch gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung einlegte.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 22. Oktober 2003 beantragte der Schuldner, ihm in analoger Anwendung des § 186 InsO Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Zugleich widersprach er der unter lfd. Nr. 21 der Insolvenztabelle angemeldeten Forderung der K. AG in Höhe von ca. 5,5 Mio. EUR. Der Schuldner beruft sich darauf, einen Verzicht auf die Belehrung über das Recht zum Widerspruch und die Folgen eines solchen habe er nicht erklärt. Urlaubsbedingt habe er die Tabelle erst am 29. September 2003 zur Kenntnis nehmen können. Der Insolvenzverwalter habe ihn darauf hingewiesen, dass nach dem Prüfungstermin nochmals ein Termin zur Prüfung der Forderung vereinbart werden könne. Auch durch die Belehrung lediglich gemäß § 175 Abs. 2 InsO über den Widerspruch gegen die Anmeldung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung habe er sich in seinem Rechtsirrtum darüber befunden, dass infolge unterlassenem Bestreitens die Insolvenzgläubigerin nach Aufhebung des Verfahrens gemäß § 201 InsO die Zwangsvollstreckung gegen ihn weiter betreiben könne.
Der Insolvenzverwalter hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, er habe dem Schuldner mehrfach den gesamten Verfahrensablauf erörtert und ihn am 18. September 2003 ausdrücklich aufgefordert, sich mit den angemeldeten Forderungen eingehend zu beschäftigen.
Mit Beschluss vom 22. Januar 2004 hat die Rechtspflegerin den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, Wiedereinsetzung gemäß § 186 InsO könne nur dem säumigen Schuldner, nicht aber dem anwesenden Schuldner gewährt werden. Außerdem habe sie die Anwesenden laut gefragt, ob auf eine ausdrückliche Belehrung verzichtet werde, einen Widerspruch habe der Schuldner nicht erhoben.
Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner rechtzeitig sofortige Erinnerung eingelegt, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. Ergänzend trägt der Schuldner zur Begründung vor, aus den Berichten des Verwalters ergebe sich, dass der Schuldner die Forderung der Gläubigerin im Wesentlichen bestreite. Daraus habe sich eine Verpflichtung des Insolvenzgerichtes ergeben, den Schuldner ausdrücklich auf die Rechtsfolge des § 201 InsO hinzuweisen.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
§ 6 InsO sieht gegen eine Entscheidung im Rahmen des § 186 InsO keinen Rechtsbehelf vor. Bei einer Entscheidung durch die Rechtspflegerin besteht folglich nur die Möglichkeit der sofortigen Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RpflG. Diese ist im vorliegenden Fall form- und fristgerecht eingelegt worden.
In der Sache hat der Rechtsbehelf keinen Erfolg. Die Vorschrift des § 186 InsO ist im vorliegenden Fall weder direkt noch analog anwendbar. Eine Hinweispflicht des Gerichtes auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruches bestand nicht. Zudem wäre eine Säumnis des Schuldn...