Verfahrensgang
AG Halle-Saalkreis (Beschluss vom 03.04.2002) |
Tenor
Auf die Erinnerung der beteiligten Verwalterin vom 18.04.2002 wird der Beschluss des Amtsgerichtes Halle-Saalkreis – Rechtspflegerin – vom 03.04.2002 aufgehoben.
Diese Sache wird zur weiteren Erledigung des Antrages der Beteiligten vom 26.03.2002 der Rechtspflegerin übertragen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten trägt der Antragsteller.
Der Wert übersteigt 300,00 EUR nicht.
Tatbestand
I.
Dem Antragsteller war durch Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 17.01.2000 in dem Gesamtvollstreckungsverfahren (GesO-Verfahren) 53 N 998/96 die Restschuldbefreiung gem. § 18 II Satz 3 GesO gewährt worden.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Halle- Saalkreis vom 28.02.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet und die Beteiligte zur Insolvenzverwalterin bestellt. Gleichzeitig wurden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen nach § 38 InsO bis zum 25.04.2002 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Dem Schuldner ist die Stundung der Kosten für das Insolvenzantragsverfahren und das eröffnete Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 05.02.2002 bewilligt worden, eine Insolvenzmasse ist insofern nicht vorhanden. Selbst für die Treuhandperiode wurde die Stundung der Kosten beantragt, so dass auch in dieser Phase des Verfahrens mit einer Insolvenzmasse nicht zu rechnen ist.
Nach ihrer Prüfung der durch den Schuldner eingereichten Gläubigerliste stellte die Verwalterin fest, dass der Antragsteller keine Neuschulden gemacht hat. Bei den vom Schuldner angegebenen Forderungen der dort aufgeführten Gläubiger handelt es sich nicht um Forderungen nach § 38 InsO, sondern um solche im Range nach den in § 39 Abs. 1 InsO.
Mit Antrag vom 26.03.2002, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 57 – 59 d.A.), hat die Verwalterin begehrt,
alle Gläubiger aus dem Gesamtvollstreckungsverfahren aufzufordern, ihre Forderungen als nachrangige Forderungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 InsO anzumelden.
Diesen Antrag hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – mit Beschluss vom 03.04.2002 zurückgewiesen mit der Begründung, es liege kein Rechtsschutzbedürfnis vor (Bl. 60/61). Es. sei angesichts der Anträge und des Vermögensverzeichnisses nicht zu erwarten, dass der Antragsteller je zu Vermögen gelangen werde. Deswegen müßten auch die Gläubiger des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht zur Forderungsanmeldung aufgefordert werden.
Der hiergegen eingelegten Erinnerung vom 18.04.2002 (Bl. 67) hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 22.04.2002 (Bl. 70) nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landgericht hat sich für nicht zuständig angesehen und die Sache an das Amtsgericht zurückgeschickt (Bl. 76): Gegen den Beschluss, die Gesamtvollstreckungsgläubiger nicht zur Forderungsanmeldung aufzufordern, sei die besondere Beschwerde unstatthaft, weil gesetzlich nicht vorgesehen. Über die sofortige Erinnerung habe der Insolvenzrichter zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
II.
Die – rechtzeitig eingelegte – sofortige Erinnerung gegen die zurückweisende Entscheidung der Rechtspflegerin ist zulässig, § 11 Abs. 2 RPflG, da eine sofortige Beschwerde in der InsO insoweit nicht vorgesehen ist, § 6 Abs. 1 InsO.
Die Beteiligte ist durch die abweisende Entscheidung auch beschwert. Zwar ist sie wirtschaftlich vom Ergebnis dieser Entscheidung nicht direkt und sofort betroffen, da die Restschuldbefreiung alleine dem Antragsteller zugute kommen wird. Die Verwalterin hat indes die Forderungsanmeldungen der Gläubiger entgegenzunehmen (§ 174 InsO) und diese in die Tabelle einzutragen (§ 175 InsO). In diesem Aufgabenbereich hat die Verwalterin ein eigenes Interesse an der sicheren Feststellung, ob auch die Forderungen aus dem Gesamtvollstreckungsverfahren (erneut) in die Tabelle aufzunehmen sind. Dieses Interesse ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 108 Abs. 2 EGInsO, nach dem diese Forderungen aus dem GesO-Verfahren zu berichtigen sind. Unterlässt es die Verwalterin, dieser gesetzlichen Aufgabe nachzukommen, wäre sie u.U. späteren möglichen Schadenersatzansprüchen ausgesetzt. Dieses Risiko zu vermeiden gibt der Verwalterin das Recht zu dieser Erinnerung.
Die sofortige Erinnerung ist auch begründet, denn der Schuldner hat nach der Insolvenzordnung einen Anspruch darauf, Restschuldbefreiung zu erlangen auch in Bezug auf die Forderungen, die dem Gesamtvollstreckungsverfahren unterlegen haben.
Zwar ist die Überlegung der Rechtspflegerin nicht von der Hand zu weisen, dass mangels Aussicht auf eine tiefgreifende Vermögensbesserung beim Antragsteller es wirtschaftlich keinen Sinn machen dürfte, die bereits zum Gesamtvollstreckungsverfahren erfassten Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen erneut anzumelden. Gleichwohl greift diese Überlegung etwas zu kurz.
Bereits der Wortlaut des Gesetzes macht es dem Gericht zur Pflicht, die Gläubiger aus dem Gesamtvollstreckungsverfahren aufzufordern, ihre Forderun...