Tenor
… wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO):
Die Schuldnerin erlangt Restschuldbefreiung, wenn sie in der Laufzeit ihrer Abtretungserklärung vom 25.11.2004 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.
Der gegenwärtige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. G. L., D.sttr. Düsseldorf, wird zum Treuhänder bestellt (§ 291 Abs. 2, § 292 InsO).
Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen der Schuldnerin auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung vom 25.11.2004 für die Dauer ihrer Laufzeit über.
Die Laufzeit der Abtretung hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 03.12.2004 begonnen und beträgt sechs Jahre.
Der Versagungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt die Versagungsantragstellerin.
Tatbestand
I.
Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 03.12.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Schuldnerin beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Die Schuldnerin ist zusammen mit ihrem Ehemann Miteigentümerin des Grundstücks N. Straße in Odenthal. Die Versagungsantragstellerin ist wegen ihr gegen die Schuldnerin und deren Ehemann zustehender Forderungen durch eine zweitrangige Grundschuld in Höhe von 75 000,00 EUR auf dem Objekt gesichert. Über das Vermögen des Ehemannes des Schuldners ist ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet.
Im Jahre 2002 war bezüglich des in Rede stehenden und des weiteren Grundstücks N.Straße. in Odenthal ein Beleihungswertgutachten erstellt worden, durch das insgesamt für die Immobilien ein Verkehrswert von 355 000,00 EUR ausgewiesen wurde. Das Objekt N.Straße 6, welches zu jener Zeit ebenfalls im Miteigentum der Schuldnerin und ihres Ehemannes stand, wurde in der Folgezeit zu einem Preis von 169 000,00 EUR veräußert. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gab der vom entscheidenden Gericht beauftragte Insolvenzverwalter den hälftigen Miteigentumsanteil der Schuldnerin am Objekt N. Straße 6b mit Erklärung vom 17.06.2005 frei. Bereits unter dem 12.05.2005 war auf Veranlassung des Ehemannes der Schuldnerin ein notarieller Kaufvertrag über das Grundstück vorbereitet worden. Hiernach sollte das Objekt freihändig an Dritte zu einem Kaufpreis von 197 500,00 EUR veräußert werden. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Objekt noch vom Ehemann der Schuldnerin bewohnt, die ihrerseits bereits ausgezogen war. Die Schwiegereltern der Schuldnerin ließen diese mit anwaltlichem Schreiben vom 04.07.2005 auffordern, der freihändigen Veräußerung gemäß dem notariellen Vertragsentwurf bis zum 08.07.2005 zuzustimmen. Für den Fall der Weigerung drohten sie die „gerichtliche Erzwingung” einer entsprechenden Erklärung an. Die Schuldnerin verweigerte die Zustimmung mit anwaltlichem Schreiben vom 18/19.07.2005 und nochmals gegenüber den Bevollmächtigten der Versagungsantragstellerin mit Schreiben vom 31.08.2005. Darin brachte die Schuldnerin zum Ausdruck, sie halte den vorgesehenen Kaufpreis nicht für angemessen und gehe davon aus, dass im Rahmen einer Zwangsversteigerung ein höherer Preis für das Objekt erzielbar sei. In der Folgezeit ordnete das Amtsgericht Bergisch Gladbach unter dem Aktenzeichen 034 K 184/05 das Zwangsversteigerungsverfahren bezüglich des Objekts an. Mit Beschluss vom 22.12.2005 wurde der Beitritt der Versagungsantragstellerin zu der angeordneten Zwangsversteigerung zugelassen. Mit Schreiben vom 03.05.2006 teilte das Amtsgericht Bergisch Gladbach mit, es beabsichtige den Verkehrswert für das Objekt unter Bezugnahme auf ein näher bezeichnetes Gutachten auf 174 000,00 EUR festzusetzen. Das Zwangsversteigerungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die Versagungsantragstellerin beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Sie ist der Ansicht, die Schuldnerin habe durch ihr Verhalten Verrmögen verschwendet und hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Die Schuldnerin habe die freihändige Verwertung des Objekts N.straße. 6b vereitelt. Bei der vorgesehenen Veräußerung gemäß dem notariellen Vertragsentwurf vom 12.05.2005 wäre unter Einschluss des bereits erzielten Erlöses aus der Veräußerung des Objekts N.straße 6 insgesamt ein Preis erzielt worden, der sogar über dem im Jahre 2002 festgestellten Verkehrswert gelegen hätte. Bei einer Verwertung im Wege der Zwangsversteigerung sei mit einem erheblich geringerem Erlös zu rechnen als bei einem freihändigen Verkauf. Der vom Vollstreckungsgericht ermittelte Verkehrswert liege bereits deutlich unter dem im notariellen Vertragsentwurf aus Mai 2005 angesetzten Preis. Der Schuldnerin sei über die maßgeblichen Umstände informiert gewesen, so dass ihr die für die Gläubiger nachteilige Wirkung ihres Verhaltens auch habe einleuchten müsse. Sie habe daher auch zumindest grob fahrlässig gehandelt.
Die Schuldnerin trägt vor, sie habe sic...