Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der im Rahmen des Insolvenzverfahrens vom gesicherten Gläubiger zu tragenden Feststellungskosten

 

Normenkette

InsO § 170 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 171 Abs. 1

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 80,69 DM nebst 4% Zinsen aus 60,69 DM seit dem 18.05.2000 und aus 20,– DM seit dem 04.09.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde am 01.02.2000 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der … bestellt. Die GmbH erwarb Ende 1998 einen Ford Transit Kastenwagen. Die Finanzierung dieser Anschaffung übernahm die Beklagte, an die der Wagen infolgedessen sicherungsübereignet wurde. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die GmbH macht die Beklagte von ihrem Sicherungsrecht Gebrauch, indem sie den Wagen für 11.000,– DM incl. 1.517,24 DM Mehrwertsteuer verkaufte. Den genannten Mehrwertsteuerertrag führte die Beklagte neben 4% Feststellungskosten aus dem Nettoverwertungserlös in Hohe von 379,31 DM an die Klägerin ab.

Mit Schreiben vom 08.05.2000 forderte diese die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17.05.2000 erfolglos auf, den sich bei Berechnung der Feststellungskostenpauschale vom Bruttoerlös ergebenden Differenzbetrag im Unterschied zu der bereits abgeführten Summe zu zahlen. Vor Klageerhebung verauslagte die Klägerin 20,– DM für die Einholung eines Handelsregisterauszugs.

Die Klägerin ist der Ansicht, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens vom gesicherten Gläubiger zu tragenden Feststellungskosten seien vom Bruttoerlös zu berechnen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens vom gesicherten Gläubiger zu tragenden Feststellungskosten seien vom Bruttoerlös zu berechnen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 80,69 DM nebst 4% Zinsen aus 60,69 DM seit dem 18.05.2000 und aus 20,– DM seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, Bemessungsgrundlage für die Feststellungskostenpauschale sei der Nettoverwertungserlös.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Das Klagebegehren ist, soweit es die Feststellungskosten in Höhe von 60,69 DM betrifft, aus §§ 170 Abs.1 S. 1, 170 Abs. 2, 171 I InsO gerechtfertigt. Der in der Vorschrift des § 171 I 2 Inso verwendete Begriff des „Verwertungserlöses” wie in der Begründung des Regierungsentwurfs (RegE. BT-Drs. 12/2443, S. 181 ff.) sowie hauptsächlich in der Literatur (Berliner Praxiskommentar-Breutigam, § 171 InsO, Rn. 6; Bork, Einführung in das neue Insolvenzrecht, S. 125; Weinborner, Das neue Insolvenzrecht, S. 390; Hess, § 171 InsO, Rn. 20; Heidelberger Kommentar, § 171 InsO, Rn. 5) meist unter Bezugnahme auf den Regierungsentwurf vertreten, mit dem Bruttoverwertungserlös gLeichzusetzen. Eine derartige Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

Zwar besteht der Grundsatz, dass dem Gläubiger nur die tatsächlich entstandenen Kosten auferlegt werden sollen. Jedoch ergibt sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs, dass im Interesse der Praktikabilität bei dem Feststellungs- und Verwertungskosten Pauschalierungen vorgesehen werden sollten. Dabei wurde die Pauschale auf 4% des Erlöses des Sicherungsguts (Bruttoerlös) für angemessen erachtet.

Aus der Entstehungsdichte des Gesetzes ergibt sich, dass unter Berücksichtigung der üblicherweise beim Insolvenzverwalter anfallende Arbeiten eine Pauschale von 4% des Bruttoerlös d. Rechtsanschluss des als gerechtfertig angesehen wurde, entgegen des Ansatzes von 5% im Regierungsentwurfs.

Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt der Umstand, dass der Masse bei Zugrundelegung des Bruttoverwertungserlös bei einer vorsteuerabzugsberechtigten Gemeinschuldner ein höherer Betrag zufließt als bei einem Gemeinschuldner ohne diese Berechtigung kein Verstoß gegen Art. 3 GG war.

Denn bei der Festsetzung der Pauschale von 4% vom Verwertungserlös unter Berücksichtigung der üblicherweise anfallenden Kosten sind alle Gläubiger gleichbehandelt werde. Die Kosten des Handelsregisterauszugs sind unter dem Gesichtspunkt des Bundestags gerechtfertigt.

Die Zinsforderung ist wie § 294, 286 BGB begründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 708 Nr. 11, 713 BGB.

 

Fundstellen

KTS 2001, 271

ZIP 2000, 2216

NZI 2001, 50

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