Tenor
Durch Teilanerkenntnisurteil wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 99,03 DM (neunundneunzig 3/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 16.01.2001 zu zahlen.
Durch streitiges Urteil wird der Beklagte weiter verurteilt, an die Klägerin 216,49 DM (zweihundertsechzehn 49/100 Deutsche Mark) zu zahlen und wird im Übrigen die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.02.2001 in Höhe von 861,36 DM die Klage zurückgenommen hat, wird gemäß § 495 a ZPO auf die Darstellung des Tatbestandes verzichtet.
Entscheidungsgründe
Was die restliche Forderung der Klägerin angeht, war nur noch darüber zu entscheiden, ob diese berechtigt ist, gemäß ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nach der Kündigung durch den Beklagten Vergütung für die letzten beiden Jahre der vereinbarten Laufzeit zu verlangen, und zwar nunmehr im vornherein.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem Ausschluss des Kündigungsrecht durch den Beklagten um eine überraschende und diesen unzumutbar belastende Klausel handelt, zumal die Klägerin selbst sich unter IV ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen in bestimmten Fällen selbst ein Kündigungsrecht ausbedingt. Bei gerechter Abwägung der Interessenlage muss daher dem Beklagten auch bei Vorliegen berechtigter Gründe ein solches Kündigungsrecht zugebilligt werden. Ein solcher Grund liegt hier darin, dass der Beklagte seinen Betrieb aufgegeben hat und er damit keinen Vorteil aus der ihm gebotenen Werbung mehr bezieht. Wenn der Beklagte somit berechtigt war zur Kündigung, So kann ihm ein solches Kündigungsrecht jedoch nur zugebilligt werden für den Ablauf eines jeweils vereinbarten Zahlungsabschnittes, hier also eines Jahres. Dies bedeutet, dass er zum Ablauf des zweiten Vertragsjahres zur Kündigung berechtigt war. Ein Wirksam werden dieser Kündigung ab dem Zugang des Kündigungsschreibens bei der Klägerin würde dagegen deren schützenswerte Interessen in unzumutbarer Weise beeinträchtigten.
Dies bedeutet, dass der Beklagte über das von ihm abgegebene Anerkenntnis hinaus zur Zahlung weiterer 216,49 DM zu verurteilen und im Übrigen die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich aus § 92 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziffer 11 ZPO.
Unterschriften
gez. Dilling
Fundstellen
Haufe-Index 1767419 |
NJW-RR 2002, 203 |
NZM 2001, 872 |