Der Gesetzgeber hat die europäischen Vorgaben aus den EG-Richtlinien in § 3 AGG weitgehend wörtlich übernommen. Dabei findet sich der Begriff "Diskriminierung" im Gesetz nicht. Stattdessen werden folgende Formen der Benachteiligung unterschieden:
- Unmittelbare Benachteiligung,
- mittelbare Benachteiligung,
- Belästigung und
- sexuelle Belästigung.
Mehrfachdiskriminierung und intersektionale Diskriminierung
"Intersektionale Diskriminierung" ist ein Oberbegriff für das Zusammentreffen mehrerer Diskriminierungskategorien. Es gibt verschiedene Formen von intersektionaler Diskriminierung: Mehrfachdiskriminierung, additive Diskriminierung und intersektionale Diskriminierung. Bei der Mehrfachdiskriminierung kommen mehrere Merkmale zusammen. Bei der additiven Diskriminierung wird eine Person in einem Zusammenhang diskriminiert, in dem mehrere Kategorien betroffen sind. Bei der intersektionalen Diskriminierung im engeren Sinne wird erst durch das Zusammenwirken mehrerer Diskriminierungsgründe eine Diskriminierung verursacht.
2.1 Unmittelbare Benachteiligung
Eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des AGG liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt oder erfahren würde.
Unmittelbare Benachteiligung einer Frau
Der Inhaber eines ambulanten Pflegedienstes, der anstelle einer schwangeren Frau wegen der Schwangerschaft eine andere Bewerberin einstellt, benachteiligt die schwangere Bewerberin unmittelbar wegen ihres Geschlechts.
2.2 Mittelbare Benachteiligung
Um eine mittelbare Diskriminierung handelt es sich, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren bestimmte Personen aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität in besonderer Weise benachteiligen können. Eine Benachteiligung ist immer dann mittelbar merkmalsbedingt in diesem Sinne, wenn als Differenzierungskriterium zwar nicht unmittelbar an ein Diskriminierungsmerkmal angeknüpft wird, aber an solche Kriterien, die typischerweise in engem Zusammenhang mit einem nach § 1 AGG geschützten Merkmal stehen.
War früher ein statistischer Vergleich nötig, genügt für die Bildung der Vergleichsgruppen mittlerweile ebenfalls ein hypothetischer Vergleich. Grund hierfür sind die Erwägungsgründe 15 der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG, wonach neben Statistiken auch alle anderen Mittel zulässig sind, um eine mittelbare Benachteiligung festzustellen.
Eine besondere Relevanz bei der Feststellung von mittelbaren Benachteiligungen haben Statistiken. Denn eine mittelbare Benachteiligung lässt sich dadurch feststellen, dass Vergleichsgruppen gebildet werden, die in unterschiedlicher Weise von einer Regelung betroffen sind.
Mittelbare Benachteiligung wegen des Alters
Die Begrenzung einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr kann eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters sein. Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren weisen typischerweise gegenüber Arbeitnehmern im ersten Berufsjahr ein höheres Lebensalter auf.
2.3 Belästigung
Wesentlich für das Vorliegen einer "Belästigung" ist nach § 3 Abs. 3 AGG die Verletzung der Würde der Person durch unerwünschte Verhaltensweisen, insbesondere durch das Schaffen eines von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichneten Umfelds. Die unerwünschte Verhaltensweise muss geeignet sein, die Würde der betreffenden Person zu verletzen. Damit scheiden geringfügige Eingriffe aus. Ist eine Verletzung der Würde vom Handelnden bezweckt, kommt es nicht darauf an, ob diese Verletzung tatsächlich eintritt.
Eine Belästigung ist nach der Gesetzesbegründung aber auch dann gegeben, wenn ein Verhalten die Würde des Betroffenen verletzt, ohne dass dies vorsätzlich geschieht. Auch bei einmalig bleibenden Handlungen bleibt der Betroffene nicht schutzlos. Die Unerwünschtheit der Verhaltensweise muss nicht bereits vorher ausdrücklich gegenüber dem Belästigenden zum Ausdruck gebracht worden sein. Vielmehr reicht es aus, dass die Handelnden aus der Sicht eines objektiven Beobachters davon ausgehen können, dass ihr Verhalten unter den gegebenen Umständen von den Betroffenen nicht erwünscht ist oder nicht akzeptiert wird.
Belästigendes Verhalten kann sowohl verbaler als auch nonverbaler Art sein. Hierunter können z. B. Verleumdungen, Beleidigungen und abwertende Äußerungen, Anfeindungen, Drohungen und körperliche Übergriffe fallen, die im Zusammenhang mit einem der in § ...